Jeder, der einen Führerschein besitzt, kennt die gefürchteten „Punkte in Flensburg„. Diese bekommt man, wenn man sich abweichend von der Straßenverkehrsordnung verhält. So können Sie beispielsweise durch Geschwindigkeitsüberschreitungen, Telefonieren– oder Alkohol am Steuer oder auch durch das Fahren über eine rote Ampel die Punkte aufbauen und schlimmstenfalls, bei zu vielen Punkten, ihre Fahrerlaubnis verlieren. Dies passiert jedoch nur bei schweren Verstößen beziehungsweise wenn Sie 8 Punkte angesammelt haben. Ist der Fall des Fahrerlaubnis-Entzugs eingetreten, müssen Sie den Führerschein erneut beantragen und häufig auch an einer so genannten „medizin-psychologischen Untersuchung“ (MPU) teilnehmen. In weniger schweren Fällen werden Ordnungswidrigkeiten aber nur mit Bußgeldern oder / und Punkten, die in Flensburg gespeichert werden, bestraft.
Wann erlangt man Punkte?
Nicht jeder Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung wird direkt mit Punkten bestraft. So führen leichte Ordnungswidrigkeiten wie etwa das Falschparken zu Bußgeldern in Höhe von 5 bis 55 Euro, je nachdem, wie gravierend der Verstoß war. In diesem Fall bekommen Sie meist einen Strafzettel direkt an das Fahrzeug, bei dem Sie mit dem Bezahlen des Bußgeldes keine weiteren Folgen mehr erwarten müssen. Es gibt aber auch Fälle, beispielsweise wenn Sie die vorgeschriebene Geschwindkeitsbegrenzung nur geringfügig überschreiten, in denen Sie eine Verwarnung auf postalischem Wege erhalten. Auch hier fallen in der Regel keine Punkte an.
Ist die Verwarnung jedoch zusätzlich mit einer Geldbuße von mindestens 60 Euro versehen, so hat Ihr Verstoß allgemein die Verkehrssicherheit in irgendeiner Weise gefährdet und Sie bekommen demzufolge Punkte. Jedoch muss diese Grenze von minimal 60 Euro erreicht sein, damit Punkte eingetragen werden. Sollte dem Strafzettel ein Fahrverbot beigefügt sein, dann wurden sicher ein oder mehrere Punkte eingetragen ins Fahreignungsregister. Ein solches Fahrverbot kann ein bis drei Monate betragen und untersagt Ihnen das Führen jeglicher Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr. Aber auch Straftaten, die im Straßenverkehr begangen werden, beispielsweise betrunken fahren oder Fahren ohne Fahrerlaubnis oder gar eine Fahrerflucht, führen mindestens zu Punkten.
Woher weiß man, wie viele Punkte man hat?
Es besteht ein Anspruch darauf zu erfahren, wie viele Punkte man angesammelt hat. Hierfür muss man einen Antrag stellen, entweder vor Ort in Flensburg oder per Post: telefonisch ist es nicht möglich. Ähnlich wie bei der Beantragung von einem Online-Kredit muss man sich bei der postalischen Antragsstellung mittels Personalausweis oder einer beglaubigten Unterschrift identifizieren. Bei neueren Personalausweisen mit Onlinefunktion kann man den Antrag auch direkt online stellen.
Verschwinden der Punkte von allein?
Alle Punkte, die Sie bekommen können, verfallen nach einer gewissen Zeitspanne, die sich nach der Schwere des Verstoßes richtet, von selbst. Im Mai 2014 gab es eine umfangreiche Reform im Hinblick auf die Speicherung der Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg. Folgend ein paar Beispiele:
- Ein wegen einer Ordnungswidrigkeit vergebener Punkt verfällt nach zweieinhalb Jahren
- eine Ordnungswidrigkeit mit Fahrverbot wird nach fünf Jahren nicht mehr berücksichtigt
- auch nach fünf Jahren verfallen die für Straftaten vergebenen zwei Punkte
- wer Straftaten mit darauffolgendem Fahrerlaubnis-Entzug begangen hat, muss zehn Jahre auf den Verfall der Punkte warten. Innerhalb dieser Zeitspannen kann man aber weitere Punkte bekommen; diese haben keinen Einfluss auf die Fristen, die zuerst erlangten Punkte verfallen trotzdem nach der vorgegebenen Zeit.
Bis 2014 war es dagegen so, dass neu hinzugekommene Punkte den Verfall der bestehenden Punkte gestoppt haben – die Zeitrechnung für die Verjährung begann jedes Mal von Neuem. Punkte, die man vor dem 1. Mai 2014 erhalten hatte, verjährten noch nach dem alten Prinzip. Aktuell dürfte dieses Thema für alle (außer schwere Straftaten mit 10 Jahres Frist) aber beendet sein. Eine Besonderheit ist jedoch die sogenannte Überliegefrist. Zwar verfallen die Punkte wie erwähnt, sie sind aber noch ein weiteres Jahr in der Kartei gespeichert. Für die Behörden sind die Punkte in der Überliegefrist in der Regel aber nicht mehr sichtbar. Für den Betroffenen und dessen Anwalt allerdings schon.
Selbst gegen Punkte vorgehen
Zwar verfallen die Punkte von selbst, jedoch kann es auch sein, dass man Interesse daran hat, die Punkte aktiv loszuwerden. Beispielsweise wenn man schon ein paar angesammelt hat und nicht riskieren will, die Grenze von acht Punkten zu erreichen, da man dann die Fahrerlaubnis entzogen bekommen würde. Jedoch ist dieses aktive Vorgehen gegen bereits angesammelte Punkte nur bedingt möglich. So kann man zwar, wenn man zwischen einem und fünf Punkte hat, alle fünf Jahre an einem so genannten „Punkteabbauseminar / Fahreignungsseminar“ teilnehmen und damit einen Punkt abbauen. Aber wenn man bereits sechs oder mehr Punkte hat funktioniert dies nicht mehr. Und baut man Punkte schneller auf als ab, dann funktioniert das ebenfalls nicht.
Wann sind Punkte in Flensburg „gültig“?
Die Frist im Hinblick auf die Verjährung der Punkte beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung rechtskräftig wird. Ein Bußgeldbescheid bzw. ein Bescheid über Punkte wird dann rechtskräftig, wenn die folgenden Punkte zutreffen:
- das Bußgeld wurde fristgerecht gezahlt
- es wurde kein Einspruch innerhalb 2 Wochen eingelegt
- ein eventueller Einspruch wurde zurückgezogen
- ein Gericht hat über den Fall entschieden
Es gilt, wie oben bereits erwähnt: Bei einer Summierung von Punkten gilt das sogenannte Tattagsprinzip. Hat man also schon 7 Punkte in Flensburg, und bekommt einen weiteren dazu, dann haben Sie 8 Punkte und die Fahrerlaubnis wird entzogen. Und das gilt auch dann, wenn ein alter Punkt verfällt, bevor der neue Bußgeldbescheid rechtskräftig ist. Für die Vergabe von Punkten zählt nämlich nicht der Tag von einem eventuellen Urteil oder dem Bußgeldbescheid, sondern der Tattag.
Punkte in Flensburg abfragen
Wie bereits erwähnt, kann man Eintragungen im Fahreignungsregister kostenfrei beim Kraftfahr-Bundesamt abfragen und einsehen. Ist die online Abfrage gewünscht, dann benötigt man ein Kartenlesegerät für den Computer oder ein NFC-fähiges Handy sowie einen Online-Ausweis (ein Personalausweis mit Chip) und eine 6-stellige PIN. Alternativ geht aber auch die Abfrage der„Verkehrssünderdatei“ auf dem Postweg. Alle Infos dazu gibt es auf der Seite des Kraftfahr-Bundesamtes.
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