Es gibt Autobesitzer, die ihr Fahrzeug nur bei gutem Wetter bewegen möchten. Häufig ist dies der Fall bei Motorrädern und Wohnmobilen, doch immer öfter kommen auch Pkws nur noch bei gutem Wetter in den Sommermonaten auf die Straße. Zum Beispiel, wenn es getunte Autos sind, die man einfach im Winter nicht fahren möchte, oder die sich schlicht und ergreifend nicht mehr dafür eignen. Auch Oldtimer können ein solcher Grund sein. Die Gründe sind vielseitig! Abhilfe schafft bei der Anmeldung das sogenannte Saisonkennzeichen. Denn damit lässt sich bares Geld einsparen. Denn, wer ein Fahrzeug über mehrere Monate, also meist im Winter (aber auch umgekehrt|nur im Winter), überhaupt nicht nutzt, spart mit der Saisonanmeldung bares Geld. Denn, Versicherungen und Steuern werden nur anteilig berechnet. Ist das Fahrzeug Saisonbedingt „abgemeldet“, entstehen keine Kosten. Die Beantragung eines solchen Saisonkennzeichens ist in der Regel nicht besonders schwer. Es reicht der gültige Personalausweis, Fahrzeugschein oder Fahrzeugbrief sowie eine elektronische Versicherungsbestätigung und die noch gültige Hauptuntersuchung des Fahrzeugs.
Saisonkennzeichen, was ist das?
Ein Saisonkennzeichen gilt für einen definierten Zeitraum im Jahr. Der Vorteil, es muss nicht jedes Jahr neu beantragt werden. Eine Saison kann gewählt werden zwischen mindestens zwei Monaten und höchstens elf Monaten. Dieser Zeitraum kann jedoch auch später noch genauer angepasst oder geändert werden. In diesem Fall ist eine Ummeldung erforderlich und es bedarf einem neuen Satz Schilder mit der korrekten Anzeige der zugelassenen Monate.
Bußgeld bei Regelverstoß mit Saisonkennzeichen
Wird das Fahrzeug nicht genutzt, da das Saisonkennzeichen abgelaufen ist, muss dieses auf einem privaten Stellplatz abgestellt werden. Verboten ist, das Fahrzeug im Ruhezeitraum des Saisonkennzeichens am Straßenrand abzustellen. Geschieht das, fallen mindestens 40 Euro Strafe an. Wird man beim Fahren im Ruhezeitraum erwischt, fallen mindestens 50 Euro Strafe an. Zudem besteht in diesem Fall der Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz im Straßenverkehr, was einen Straftatbestand ist.