Um sich schnell im Straßenverkehr bewegen zu können, sind Rettungskräfte wie die Feuerwehr, der Rettungsdienst, aber auch die Polizei mit Sondersignalanlagen ausgestattet (§ 52 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung – StVZO). Eine Sondersignalanlage besteht hierbei aus zwei Teilen. Nämlich aus dem Blaulicht und dem Martinshorn, was einen lauten Ton verursacht. Bei der Nutzung einer Sondersignalanlage sind alle Verkehrsteilnehmer aufgefordert, unverzüglich Platz zu schaffen. Schließlich kann es bei einem Brand, bei einem medizinischen Notfall oder bei einem Einbruch um jede Sekunde gehen.
Verbot für Privatfahrzeuge
Privatfahrzeuge, die nicht zum Kreis, der Berechtigen laut der Straßenverkehrsordnung gehören, dürfen an ihrem Fahrzeug keine Sondersignalanlage montieren und betreiben. Und das gilt auch, wenn die Sondersignalanlage nicht betriebsbereit ist. Diese rechtliche Situation verwundert sicherlich. Kann man doch Sondersignalanlagen überall frei kaufen. Die Nutzung sollte sich aber auf den Partykeller oder die Werkstatt beschränken. Ignoriert man ein solches Verbot, kann dies im schlimmsten Fall zwei Strafen nach sich ziehen. Zum einen eine Ordnungswidrigkeit, da man die Vorgaben der Straßenverkehrsordnung verletzt. Wesentlich gravierender kann aber die zweite Strafe ausfallen.
Hier geht es nämlich um den Vorwurf der Amtsanmaßung (§ 132 des Strafgesetzbuches (StGB)). Schließlich kann ein Laie nicht erkennen, ob es sich bei dem Privatfahrzeug nicht um ein Zivilfahrzeug der Polizei oder der Feuerwehr handelt. Je nach Schweregrad kann hier eine Geldstrafe, bis hin zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren drohen. Weitere Strafen sind durchaus möglich, so zum Beispiel, wenn man unerlaubt mit einer aktiven Sondersignalanlage im Straßenverkehr fährt. Hier könnte dann noch der zusätzliche Vorwurf der Straßenverkehrsgefährdung erhoben werden. Eine Abweichung von dieser Regelung ist nur in solchen Fällen möglich, wo zum Beispiel das Feuerwehr- oder Polizeiauto einen historischen Wert hat. Aber auch in einem solchen Fall wäre zum Beispiel eine Nutzung der Anlage im öffentlichen Raum nicht zulässig. Vielmehr müsste die Anlage hier verdeckt werden.
Weitere Formen einer Sondersignalanlage
Neben der klassischen Sondersignalanlage mit einem Blaulicht gibt es auch noch andere Varianten. Nämlich mit einem Gelb- oder auch einem Rotlicht. Eine solche Sondersignalanlage besteht nur aus einem Licht und verfügt über keine Tonanlage. Gelblichter sieht man vor allem bei Baustellenfahrzeugen. Das Gelblicht dient hierbei als Warnung für die anderen Verkehrsteilnehmer. Mit dem Gelblicht sind keine Rechte verbunden, wie es beim Blaulicht der Fall ist. Unabhängig davon, darf man auch ein Gelb- oder ein Rotlicht nicht im Straßenverkehr verwenden, wenn man dazu nicht die behördliche Genehmigung hat. Wobei Sondersignalanlagen mit einem Rotlicht oder einem anderen Farbton außer Blau und Gelb, sowieso nicht zulassungsfähig sind, wenngleich man solche Modelle im Handel frei erwerben kann.
Übrigens: Welche Strafen im Falle einer falsch aktivierten oder nicht aktivierten Beleuchtung drohen, könnt ihr in unserem großen Beitrag zum Thema „Licht am Auto: Funktion, Vorschriften, Bußgelder“ nachlesen. PS. Unser Beitrag „Rundumkennleuchte und Warnleuchte: das Einsatzgebiet!“ beschäftigt sich mit der Bedeutung der verschiedenen Rundumleuchten und dem Einsatzgebiet.
Wir hoffen das Euch der Infobericht zum Thema/Begriff Sondersignalanlage (weitere Bezeichnungen/Stichworte: Alarmhorn, Blaulicht, Blaulichtbalken, Feuerwehrlicht, Kennleuchtenhalter, Krankenwagenlicht, Martinshorn, Polizeilicht, Rundumleuchte, Sirene, Straßenräumer, Tonanlage, Warnbalken) aus dem Bereich Autotuning gefallen hat.
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Ich denke rote Sondersignalanlagen sind in Sonderfällen ebenfalls zulassungsfähig, da die Follow Me Autos am Frankfurter Flughafen teilweise eine Zulassung besitzen und auch außerhalb des Vorfeldes fahren dürfen. Die Follow Me‘s sind jeweils mit roten Sondersignalanlagen ausgestattet, welche für die notwendigen Rechte auf dem Vorfeld nötig sind.