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Info zur Tieferlegung! Wie tief darf ein Auto eigentlich sein?

Ist man nicht gerade Besitzer eines SUV, einem der es gern wäre wie der Audi A6 Allroad oder von einem reinrassigen Pickup wie dem Dodge Ram so dürfte beim Thema Modifikationen in der Regel eine Tieferlegung ganz oben auf der Wunschliste stehen. Doch wie tief darf ein Auto eigentlich sein? Was gibt die deutsche Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vor? Und wie sind die Bedingungen die angewendet werden müssen? Wir haben die wichtigsten Tipps zur Tieferlegung! Die erste Überraschung: seitens Gesetzgeber gibt es keine konkrete Bedingung, wieviel Bodenfreiheit zwischen Fahrzeug und Asphalt vorhanden sein muss. Doch die fehlende Mindesthöhe wird durch eine Festlegung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) dennoch definiert.

Die StVZO besagt nämlich, dass ein Fahrzeug eine „straßenschonende Bauweise“ besitzen muss. Die Empfehlung „VdTÜV Merkblatt 751“ spielt dabei eine Rolle wenn für ein tiefergelegtes Fahrzeug eine Hauptuntersuchung (HU) durchgeführt werden muss. Darin ist ein kleiner Schock für jeden Tuning-Fan ersichtlich. Fahrzeugführer müssen nämlich sicherstellen, dass ihr Auto inklusive vollem Tank und Insassen ein 800 mm breites und 110 mm „hohes“ Hindernis überfahren kann ohne Berührung. Klingt fast schon nach einem Bus, oder?

Tipp: so fährt man ein tiefergelegtes Auto!

Aber es gibt auch eine entscheidende Klausel: elastische Materialien wie Kunststoff sind von dieser Regel ausgenommen. Und wichtig ist auch der Mindestabstand der Leuchteinheiten sowie dem Nummernschild zur Fahrbahn. Fern- und Abblendlicht sowie die seitlichen Blinker müssen mindestens 50 cm über der Fahrbahn angebracht sein. Das Nummernschild vorn muss mindestens 20 cm über dem Boden befestigt sein.

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zusammengefasst Stand 06.2018:

  • Unebenheiten mit 11 cm Höhe und 80 cm Breite müssen überfahren werden können
  • Scheinwerfer vorn und Blinker müssen mindestens 50 cm über dem Boden sein
  • das Kennzeichen vorn muss min. 20 cm über dem Boden sein
  • neue Fahrwerksteile müssen ein Teilegutachten oder eine ABE besitzen
  • es bleibt im Ermessensraum des Prüfers ob eine Unterschreitung der VdTÜV Merkblatt 751 „Empfehlung“ zugelassen wird
  • eine Eintragung muss nichts mit deren Legalität zu tun haben

welche Möglichkeiten bestehen:

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