In der deutschen „Straßenverkehrs Zulassungsordnung“ gibt es keine richtige Vorschrift für die Bodenfreiheit. Dennoch muss man vieles bei der Tieferlegung beachten. Zu den beliebtesten Umbauten gehören Bodykits, Leistungssteigerungen und Fahrwerks-Tuning. In diesem Ratgeber geht es um nachträglich tiefergelegte Fahrzeuge. Das Tieferlegen kann nicht einfach von jedem Tuning Begeisterten in der privaten Garage durchgeführt werden. Bestimmte Regeln müssen dabei beachtet werden.
Prüfstelle & Tieferlegung
Vom Gesetzgeber gibt es keine Vorgabe, wie groß die Bodenfreiheit zwischen Karosserie und Straße sein muss. Obwohl es keine vorgegebene Abstandsregelung zur Höhe gibt, gibt die „Straßenverkehrs-Zulassungsordnung“ (StVZO) in § 30 Absatz 1 und 2 vor, dass Pkw eine „straßenschonende Bauweise“ haben müssen. Überprüfen Sachverständige den tiefergelegten Wagen etwa zur Hauptuntersuchung (HU), zu einer Eintragung oder wegen einer notwendigen Einzelabnahme, ist das „Vd TÜV Merkblatt 751“ ein nützliches Hilfsmittel. Die Hinweise darin stehen in keinem Gesetz!
Tieferlegung: VD TÜV-Merkblatt 751 als Hinweis!
- Das Merkblatt ist eine Richtlinie und kein Gesetz der StVZO!
- Es ist damit NICHT verbindlich!
- Fahrzeuge, die ab Werk die Eckdaten nicht einhalten, haben oftmals eine Ausnahmegenehmigung!
Wer seinen Wagen tieferlegen möchte, müsste sich vor dem Einbau bei einer Prüfstelle melden und vorab besprechen, welche Vorstellungen der Prüfer hat. In den Prüfstellen gibt es teils strenge oder lockerere Beurteilungen. Ob ein getunter Wagen zu tief ist, das können die Prüfer im Vd TÜV Merkblatt 751 als Orientierung nachprüfen. Dort steht, dass das Auto mit dem Fahrer auf dem Fahrersitz und vollem Tank in der Lage sein muss, Barrieren mit einer Breite von 800 Millimetern und einer Höhe von 110 Millimetern, ohne diese zu berühren, überfahren zu können. Dabei gibt es für den Tuner aber eine wichtige Ausnahme: Karosserie-Anbauteile aus elastischem Material, wie Kunststoff, sind von dieser Regelung ausgenommen. Ein weiterer Aspekt, den Autofans aus rechtlicher Sicht beim Umbauen beachten müssen, ist der Mindestabstand bei bestimmten beleuchtungstechnischen Einbauten wie den Blinkern oder den Scheinwerfern und auch der Abstand vom Nummernschild zur Fahrbahn ist wichtig. Hier gibt die STVZO festgelegte Maße vor.
Nummernschilder und Scheinwerfer. STVZO gibt Mindesthöhe vor!
Wer seinen Wagen tieferlegen möchte, muss nach der STVZO beachten, dass die Lichtaustrittsunterkante von Fern- und Abblendlicht und der Blinker an den Seiten mindestens 50 Zentimeter über der Fahrbahn sein müssen. Und die Unterkante des Nummernschildes vorn darf nicht weniger als 20 Zentimeter über der Fahrbahn anfangen. Beim Nummernschild hinten muss der Abstand zur Fahrbahn sogar mindestens 30 Zentimeter sein.
Vorschriften und Abmessungen zur Tieferlegung:
- Mit einer Höhe von 110 Millimetern und einer Breite von 800 Millimetern müssen Hindernisse überfahren werden können.
Die Mindesthöhe der Lichtaustrittsunterkante und beleuchtungstechnischen Einrichtungen:
- Abblendlicht und Fernlicht 50 Zentimeter.
- Seitliche Blinker 50 Zentimeter.
- Bremslicht 35 Zentimeter.
- Schlusslicht 35 Zentimeter.
- Blinker hinten und vorn 35 Zentimeter.
- Hintere Scheinwerfer 25 Zentimeter.
- Seitenmarkierungsleuchten 25 Zentimeter.
- Nebelleuchten 25 Zentimeter.
- Nebelschlusslichter 25 Zentimeter.
Mindesthöhe der Nummernschild-Unterkanten beachten:
- Nummernschild hinten 30 Zentimeter.
- Nummernschild vorn 20 Zentimeter.