Tuning am Kennzeichen? Vorsicht vor Urkundenfälschung!

Schon oft haben wir uns mit dem Thema Modifikationen am Kennzeichen beschäftigt. Egal ob es nun um Carbon-Kennzeichen,  Kennzeichen Aufkleber oder die illegalen Kennzeichenflipper geht. Doch immer wieder erhalten wir Anfragen von Lesern, die noch viele weitere Fragen haben. Deshalb nun noch einmal eine umfangreiche Übersicht mit den wichtigsten Fragen und Antworten. Was passiert wenn man auf irgend eine Art und Weise das Kennzeichen überklebt? Ist das dann automatisch eine Urkundenfälschung? Hier ist die Antwort ganz simpel JA! Das sollte jeder Tuning-Spezialist wissen, aber auch jeder normale Autofahrer. Wer sein Kennzeichen beispielsweise umfärbt, wie das häufig in der Tuner Szene zu sehen ist, oder einen kleinen Aufkleber auf dem Nummernschild anbringt, begeht einen Kennzeichenmissbrauch. Dabei ist es egal, ob es nur ein winziger Aufkleber von seinem Lieblingsverein ist, oder ein größerer.

diese Dinge sind erlaubt -> KLICK

Darf ein Nummernschild überklebt oder beklebt werden? Hier lautet die klare Antwort NEIN! Denn nach Vorgaben der Fahrzeugzulassungsverordnung, hat das Kennzeichen diesen Vorgaben stets zu entsprechen.

Ist es erlaubt, das Nummernschild farblos zu besprühen? Solange das Kennzeichen noch erkennbar ist, wird die Straftat der Urkundenfälschung nicht erkannt. Allerdings handelt es sich immer noch um ein Kennzeichenmissbrauch (§ 22 StVG), falls das transparente Spray gegen Radarwarner/Blitzer wirken soll und die zweifelsfreie Aufnahme des Fahrzeugs erschwert.

Online Anbietern vertrauen oder eher nicht? Viele Anbieter im Netz behaupten, dass das blaue EU-Feld, wo sich beispielsweise das D für Deutschland befindet, überklebt werden kann. Leider gibt es hier einen gewissen Trend der Falschaussage, denn genau das ist nicht erlaubt. Somit wird es unter Umständen für den Käufer recht teuer, da das Verändern des Kennzeichens verboten ist und auch bleibt.

Sind Klebekennzeichen erlaubt? Es bedarf bestimmter Voraussetzungen, um ein Kennzeichen kleben zu dürfen. In der Regel ist es NICHT erlaubt. Auf Klebekennzeichen fehlt normalerweise das amtliche Prüfsiegel. Daher ist es kein Ersatz für ein normales Nummernschild und darf nicht nach Lust und Laune ausgetauscht und am Fahrzeug angebracht werden. Es ist nur in Ausnahmefällen, mit einer Sondergenehmigung erlaubt und erhält dann auch ein amtliches Prüfsiegel der Behörde.

Welche Strafen kann es beim Überkleben des Kennzeichens geben? Wird keine Straftat erkannt, dann handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit (§ 48 FZV) und diese wird mit einem Bußgeld von bis zu 65 Euro geahndet. Sollte aber der Aufkleber oder ähnliches nicht entfernt werden, kann das Fahrzeug sofort stillgelegt werden. Nur in seltenen Fällen wird eine Urkundenfälschung (§ 22 StVG/267 StGB) erkannt, was dann eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren bedeuten kann oder eine Geldstrafe. Bei einem möglichen Unfall kann das Bekleben des Kennzeichens auch als Ursache für den Unfall angenommen werden. Denn hier könnte der andere Verkehrsteilnehmer irritiert worden sein, was dann eventuell zur Erhöhung des Strafmaßes führen kann.

Handelt es sich beim Kfz-Kennzeichen um eine Urkunde? Bei einem Nummernschild handelt es sich vor dem Anbau noch nicht um eine Urkunde. Doch sobald das Kennzeichen am KFZ angebracht wird, wurde eine Erklärung abgegeben. Durch das Kennzeichen ist das Fahrzeug mittels der einmaligen Buchstabenkombination sowie den Nummern im Straßenverkehr zugelassen, was dann wiederum das Kennzeichen zu einer Urkunde macht.

Kennzeichenmissbrauch oder doch Urkundenfälschung? Laut Strafgesetzbuch § 267 handelt es sich im Allgemeinen um eine Urkundenfälschung, wenn eine echte Urkunde verändert oder die ungültige Urkunde genutzt wird, wobei das Erstellen einer falschen Urkunde zum Zweck der Benutzung natürlich auch strafbar ist. Somit handelt jemand bewusst, wenn er sein Fahrzeug mit einem anderen Kennzeichen oder besser Nummernschild versieht, als dies bei den Behörden bekannt ist. Dazu gehört auch jegliche Veränderung des Kennzeichens, wie auch der komplette Austausch. Ebenfalls muss der Vorsatz vorhanden sein, durch eine solche Handlung eine weitere Person zu einem rechtserheblichen Verhalten zu bewegen. Der Straftatbestand wird erfüllt, wenn das Nummernschild eine Täuschung bewirken soll und Menschen deshalb falsch handeln. Die Teilnahme am Straßenverkehr erfüllt diese Situation bereits.

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Urkundenunterdrückung ja oder nein? Laut § 274 StGB wird eine Urkundenunterdrückung von einer Urkundenfälschung dadurch abgegrenzt, dass die Urkunde nicht durch einen Missbrauch oder eine Veränderung, sondern einfach unlesbar gemacht wurde. Das kann schon durch ein Abkleben oder ein Abdecken mittels Kennzeichenrollo geschehen. Strafbar wird das Ganze aber erst, wenn das Kennzeichen als Beweismittel beseitigt wird, was zur Beeinträchtigung des Beweisführungsrechts führen kann. Folgend ein Video von solch einer bewussten illegalen Verdeckung.

Ordnungswidrigkeit oder doch eine Straftat? Sollte eine Veränderung am Kennzeichen vorgenommen worden sein, dann handelt es sich um eine Straftat. Dabei ist die Unterscheidung zwischen einem Kennzeichenmissbrauch und einer Urkundenfälschung entscheidend, wobei dies durch den Zweck des Handels ermittelt wird. Dazu gehört auch der Umgang mit dem Kennzeichen. Dabei ist es noch wichtig, welche Elemente am Kennzeichen verändert oder verdeckt wurden. Eine Täuschung liegt immer dann vor, wenn das Kennzeichen in elementaren Bestandteilen unkenntlich gemacht wird, wie zum Beispiel, wenn die Ortskennung oder die TÜV-Plakette beschädigt wurden. Dann steht der Verdacht des Betruges im Raum und man ist dem Straftatbestand nicht mehr weit entfernt. Allerdings wird der Tatbestand des Kennzeichenmissbrauchs selten vollstreckt. Denn hierbei handelt es sich eher um eine Ordnungswidrigkeit nach § 48 FZV und seltener um eine Straftat. Auch das EU-Symbol ist nicht unbedingt eine elementare Kennzeichnung. Allerdings kann nach § 10 FZV der Sternenkranz als Bestandteil vom Nummernschild definiert werden. Ein Kennzeichenmissbrauch nach § 22 StVG wäre also möglich.

die folgenden legalen Möglichkeiten gibt es

  1. Kennzeichenhalter: Da die Kennzeichenhalterung nicht zum Kennzeichen zählt, kann diese ruhig beklebt, foliert oder lackiert werden.
  2. Kunststoffkennzeichen / 3D-Kennzeichen: Sie sind eine Alternative zum herkömmlichen Euro-Kennzeichen aus Aluminium. Sie bieten eine Dreidimensionalität. Ähnlich einem Relief sind auf ihnen die erhabenen Zahlen und Buchstaben geprägt. Die Herstellung erfolgt mittels Steckpräge-Verfahren und nicht durch die Verformung der Platte. Die Kunststoff-Buchstaben mit angeformten Zapfen werden auf die Grundplatte gesteckt und befestigt. Die Letter sind vorab durchgefärbt und dauerhaft mit der Tafel verbunden. Und wir haben sie schon ausprobiert inklusive der legalen Carbon-Variante.
  3. Kurzes Kennzeichen: Die kurzen Autokennzeichen sehen einfach besser aus, und können sogar zum Statussymbol werden. Hierzulande sind sie zwar immer schwerer zu bekommen, erlaubt sind sie aber.
  4. Selbstleuchtendes Nummernschild: Das Kraftfahrtbundesamt hat eine Zulassung für die neuartigen, selbstleuchtenden Kennzeichen erteilt. Wichtig ist, dass die vorgeschriebenen Größen der Kennzeichen für PKW und Motorräder strikt eingehalten werden, da sonst ein Bußgeld droht. Wenn ein solches selbstleuchtendes Kennzeichen installiert wurde, entfällt die standartmäßige bzw. serienmäßige Beleuchtung des Kennzeichens.
  5. Kennzeichen versetzen: Lässt es das Fahrzeug bauartbedingt nicht anders zu, ist ein versetztes Kennzeichen erlaubt. Wichtig ist aber, dass das Nummernschild weiterhin gut sichtbar ist. Beim seitlich versetzten Nummernschild gibt es eine gewisse Grauzone.

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1 Kommentar

  1. Sehr geehrte Damen und Herren,

    die Urkundenfälschung steht nicht im 22 StVG sondern im 267 StGB.
    Ich fände es gut, wenn Sie das in ihrem Text ändern könnten.

    Mit freundlichen Grüßen

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