Kürzlich erreichte uns von einem unserer Leser eine interessante Frage. Herbert H. fragte uns etwas zum Thema „akustische Wildpfeifen“, auf die wir in unserem Bericht „Mit akustischen Wildwarnern gegen Wildunfälle vorgehen?“ eingehen. Die Frage: auf welcher Grundlage für akustische Wildpfeifen & Wildsirenen ist eine Zulassung in Form einer ABE oder eines Teilegutachtens notwendig? Soll heißen, Herbert H. fragt sich, ob ein solch kleines Kunststoffteil explizit eingetragen werden oder alternativ eine E-Kennzeichnung besitzen muss?
ein typischer Wildwarner / Wildpfeife
Dazu können wir sagen: Eines von beiden muss nach unserer Auffassung vorhanden sein. Denn, grundsätzlich müssen alle Teile eingetragen werden, die kein E-Prüfzeichen besitzen. Lässt sich im Netz kein Wildwarner mit einem E-Zeichen finden, dann sollte man vor dem Kauf eine Prüforganisation (Dekra, TÜV etc.) kontaktieren und nach Möglichkeiten zur Eintragung fragen. Komplett ohne Unterlagen stehen die Chancen allerdings schlecht. Der Wildwarner wirkt sich auf die Geräusche aus, die das Fahrzeug macht, auch wenn sie das menschliche Ohr vielleicht nicht wahrnehmen kann. Auch kann er bauartbedingt zur Gefahr werden. Deshalb ist das Bauteil grundsätzlich zulassungsrelevant.
Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung! Er spiegelt lediglich unsere Erfahrung/Einschätzung mit diesem Thema wider!
Wie lang kann man einen Termin zur Hauptuntersuchung überziehen? - Werbung -
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Mitnahme eines vollen Reservekanisters ‚am‘ Fahrzeug erlaubt? |