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GesetzWirtschaftlicher Totalschaden! Was ist das eigentlich?

Wirtschaftlicher Totalschaden! Was ist das eigentlich?

Zu einem schweren Autounfall kann es leider schneller kommen, als man denkt. Ein kleiner Moment der Unaufmerksamkeit oder ein Fahrfehler reichen schon und das Auto ist zerstört. Nun bleibt aber die Frage offen, ob es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden handelt, oder ob der Schaden am Fahrzeug noch reparabel ist. Ein sogenannter „echter“ Totalschaden ist gegeben, wenn die nötigen Reparaturkosten höher als der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs sind. Damit man von einem wirtschaftlichen Totalschaden sprechen kann, müssen die Kosten für die Reparatur über der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert liegen.

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  1. Beispiel zum Verdeutlichen
  2. Technischer Totalschaden
  3. Diagnose wirtschaftlicher Totalschaden
  4. Was ist die 130-Prozentregel?
  5. Rechenbeispiel 130-Prozentregel
  6. Und wenn es ein Neufahrzeug ist?
  7. Was ist mit weiteren Kosten?
  8. Zusammenfassung: die wichtigsten Details

Ein Beispiel zum Verdeutlichen:

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Wenn die Beschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs 20.000 Euro kosten würde, der Restwert des Fahrzeugs 10.000 Euro betragen und die Kosten für die Reparatur bei 12.000 Euro liegen, handelt es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden, da die Kosten für die Reparatur des Fahrzeugs die Differenz aus Wiederbeschaffungswert minus Restwert um 2000 Euro übersteigen. Beim „echten“ Totalschaden hingegen müssen die Kosten für die Reparatur den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Bei unserem eben genannten Beispiel müssten die Reparaturkosten also den Betrag von 20.000 Euro, der für die Beschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs fällig werden würde, übersteigen. (zurück zur Übersicht)

Der technische Totalschaden!

Zusätzlich zum „echten“ und zum wirtschaftlichen Totalschaden gibt es noch den sogenannten technischen Totalschaden. Die Bedingung für diesen ist, dass eine Reparatur des Fahrzeugs technisch unter keinen Umständen möglich ist, da der entstandene Schaden einfach zu groß ist. Eine weitere Möglichkeit stellt der „unechte“ Totalschaden dar. Dieser liegt vor, wenn Sie mit einem Neufahrzeug unverschuldet in einen Unfall verwickelt werden. Obwohl der Unfallschaden sehr hoch ist, handelt es sich aufgrund der niedrigeren Reparaturkosten nicht um einen wirtschaftlichen Totalschaden und eine Reparatur wäre sowohl technisch als auch ökonomisch sinnvoll. Es handelt sich aber trotzdem indirekt um einen (unechten) Totalschaden, da ein in einen Unfall verwickeltes Neufahrzeug selbst bei perfekter Reparatur einen enorm hohen und somit nicht zumutbaren Wertverlust erleidet, was beispielsweise beim späteren Verkauf eventuell ein großes Problem sein kann. (zurück zur Übersicht)

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Wie wird ein wirtschaftlicher Totalschaden diagnostiziert?

Allgemein gilt, dass nach einem Unfall ein von der Versicherung beauftragter Kfz-Gutachter bei Ihnen vorbeikommen wird, um ihr Fahrzeug zu „untersuchen„. Diesen können Sie bei einem Haftpflichtfall selbst engagieren, bei einem Kaskofall ist dagegen nur die Versicherung dazu berechtigt, den Gutachter zu beauftragen. Hierbei werden alle Schäden dokumentiert, sofern möglich auch die, die bereits vor dem Unfall vorhanden waren. Auf Grundlage der Begutachtung erstellt der Gutachter für Sie ein sogenanntes Unfallgutachten, in dem die Kosten für die Reparatur, die Kosten für die Wiederbeschaffung und der Restwert Ihres Fahrzeugs genannt werden. Der Restwert ist der Wert des Fahrzeugs, den es im beschädigten Zustand, also ohne Reparatur, noch hat. Falls das Resultat der Begutachtung ein wirtschaftlicher Totalschaden ist, haben Sie die Möglichkeit, das beschädigte Fahrzeug zu verkaufen und die Differenz zum Wiederbeschaffungswert von der gegnerischen Versicherung einzufordern. Dies geht selbstverständlich nur dann, wenn Sie nicht schuld am verursachten Unfall sind. Dieser Prozess ist identisch zu dem des normalen Totalschadens. (zurück zur Übersicht)

Was ist die 130-Prozentregel?

Bei der 130-Prozentregel handelt es sich um eine Sonderregelung, die im Schadensfall greift. Die Regel dient dazu, das sogenannte Integritätsinteresse des Betroffenen zu wahren. Das Integritätsinteresse ist die Bezeichnung für das Interesse, das eine geschädigte Person daran hat, dass das eigene Vermögen in seiner Zusammensetzung unversehrt bleib, also nicht abnimmt. Eine Anwendung der 130-Prozentregel ist möglich, wenn es in einem Haftpflichtfall zu einem Totalschaden, bzw. zu einem wirtschaftlichen Totalschaden kommt. Bei einem Kaskofall kommt diese Sonderregelung nicht zum Einsatz, da hier der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs als Obergrenze für Reparaturkosten gilt.

Die 130-Prozentregel gibt Ihnen die Möglichkeit, dass Sie Ihren beschädigten Wagen behalten. Die Bedingung hierfür ist allerdings, dass die Kosten für die Instandsetzung Ihres Fahrzeugs die Kosten für die Wiederbeschaffung um maximal 30 Prozent übersteigen. Das bedeutet konkret, dass Sie bis zu 130 Prozent der Kosten für die Wiederbeschaffung erhalten können, wenn Sie für diesen Betrag Ihren Wagen wieder vollständig instand setzen können. Wenn nun aber die Reparaturkosten die Wiederbeschaffungskosten um mehr als 130 Prozent überschreiten, erhalten Sie maximal die Summe des Wiederbeschaffungswertes. (zurück zur Übersicht)

Rechenbeispiel zur 130-Prozentregel:

Liegt der Wiederbeschaffungswert für Ihr Fahrzeug bei 7.000 Euro, so können Sie bis zu 9.100 Euro erhalten, um Ihr Fahrzeug entsprechend reparieren zu lassen. Wichtig ist hierbei allerdings, dass Sie diese Summe nur erhalten, wenn Sie auch wirklich planen, Ihren Wagen reparieren zu lassen. Es ist nicht möglich, sich lediglich die Summe auszahlen zu lassen ohne das Fahrzeug zu reparieren. Des Weiteren muss Ihr Wagen ab dem Zeitpunkt des Unfalls noch mindestens 6 Monate lang angemeldet und versichert bleiben. Außerdem muss die Reparatur entsprechend des Unfallgutachtens erfolgen, was später über die Rechnung der Reparatur nachgewiesen werden muss. Wollen Sie Ihr Fahrzeug selbst reparieren, so muss ein Sachverständiger die Reparatur hinsichtlich der Konformität in Bezug auf das Unfallgutachten bestätigen. Ist die Reparatur des Fahrzeugs nicht vollständig, so wird nicht über die 130-Prozentregel abgerechnet. In diesem Fall erfolgt die Abrechnung über die Ermittlung des Totalschadens. (zurück zur Übersicht)

Was, wenn es sich um ein Neufahrzeug handelt?

Problematisch wird es, wenn es sich beim beschädigten Fahrzeug um ein Neufahrzeug handelt, da gegnerische Haftpflichtversicherungen hier lediglich den Zeitwert Ihres Fahrzeugs zahlen, Ihnen aber nicht den Neupreis erstatten. Der Zeitwert beschreibt den Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeugs am Unfalltag. Der Neuwert des Fahrzeugs wird nur dann gezahlt, wenn Ihr Auto nicht älter als einen Monat ist und die Laufleistung maximal 1.000 Kilometer beträgt. Selbst Ihre eigene Vollkasko erstattet Ihnen nur den Neupreis, wenn dies vertraglich vereinbart wurde. (zurück zur Übersicht)

Was ist mit weiteren möglichen Kosten?

Wenn Ihr Fahrzeug so stark beschädigt ist, dass Sie nicht mehr damit fahren können oder die Verkehrssicherheit beeinträchtigt ist, haben Sie im Haftpflichtfall das Recht auf einen Ersatzwagen, bzw. auf Nutzungsausfall. Bei Teil- und Vollkaskoversicherungen haben Sie diesen Anspruch wieder nur, sofern es vertraglich vereinbart wurde. Meistens bekommen Sie für 14 Tage einen Ersatzwagen, bzw. den Nutzungsausfall, bezahlt. (zurück zur Übersicht)

Zusammenfassend die wichtigsten Details:

  1. Liegt ein technischer Totalschaden vor, dann lässt sich das Auto nicht mehr instand setzen. Der Restwert beträgt Null Euro.
  2. Liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, dann kann das Auto noch fahrtüchtig sein; rechnerisch lohnt sich die Reparatur aber nicht mehr, weil der Wert deutlich geringer ist als die eventuellen Reparaturkosten.
  3. Versicherung rechnet dann meist auf Totalschadenbasis ab: Ersetzt wird der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert.
  4. Es gibt aber eine Ausnahme: Lässt der Versicherungsnehmer die Reparatur fachgerecht durchführen, dann dürfen die Kosten den Wiederbeschaffungswert um maximal 30 Prozent übersteigen. In diesem Fall zahlt die Versicherung die Reparatur. Als Unfallopfer muss man den Wagen dann aber noch mindestens 6 Monate angemeldet lassen. (zurück zur Übersicht)

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