GesetzVoraussetzungen für den Betrieb von zulassungsfreien Fahrzeugen

Voraussetzungen für den Betrieb von zulassungsfreien Fahrzeugen

Ob ein Fahrzeug eine Zulassung benötigt oder ohne Zulassung am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen darf, bestimmt unter anderem die Fahrzeug-Zulassungsverordnung, kurz FZV. Aber: auch wenn ein Fahrzeug zulassungsfrei ist, gelten bestimmte Regeln und Bedingungen, die einzuhalten sind. Ohne Betriebserlaubnis darf ein Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen bewegt werden. Dies gilt sowohl für zulassungspflichtige als auch für zulassungsfreie Fahrzeuge. Welche KFZ zulassungsfrei sind, ob es auch zulassungsfreie Anhänger gibt und welche Bußgelder fällig werden können, wenn gegen die Bedingungen in § 4 FZV verstoßen wird, erfahren Sie in diesem Ratgeber.

Was genau bedeutet zulassungsfrei?

Ganz egal, ob ein Fahrzeug zulassungspflichtig oder zulassungsfrei ist, eine Betriebserlaubnis muss immer vorliegen. Ohne diese darf es nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Nicht jedes Fahrzeug ist von der Zulassungspflicht betroffen. Folgende Fahrzeugtypen und -modelle sind davon ausgenommen:

  • Gabelstapler und selbstfahrende Arbeitsmaschinen
  • Motorisierte Krankenfahrstühle
  • Leichtkraftfahrzeuge auf vier Rädern
  • Kleinkrafträder auf zwei oder drei Rädern
  • Leichtkrafträder
  • Elektrisch angetriebene Mobilitätshilfen
  • Einachsige Zugmaschinen, die nur für die Land -und/oder Forstwirtschaft benutzt werden

Eine selbstfahrende Arbeitsmaschine benötigt demnach in der Regel keine Zulassung und Sie müssen nicht bei der Zulassungsstelle vorstellig werden. Eine Zulassungsbefreiung heißt aber nicht, dass auch keine Versicherung bestehen muss. An Leichtkrafträdern, Arbeitsmaschinen oder Staplern muss nach § 4 Absatz 2 Satz 1 FZV ein Versicherungskennzeichen angebracht werden, wenn diese Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen bewegt werden sollen. Ohne Versicherungspflicht, ist ein Kennzeichen gemäß § 8 FZV anzubringen.

Gibt es auch zulassungsfreie Anhänger?

In der FZV sind nicht nur zulassungsfrei KFZ erwähnt, auch landwirtschaftliche Anhänger, die eine Betriebserlaubnis benötigen, müssen den Bestimmungen des § 4 FZV entsprechen. Folgende Anhänger sind unter entsprechenden Bedingungen zulassungsfrei:

  • Anhänger mit einer Achse, die an motorisierte Krankenfahrstühle, Krafträder oder Kleinkrafträder gekoppelt werden können
  • Anhänger für den Feuer -oder Katastrophenschutz
  • Spezialanhänger für Sportgeräte, Rettungsboote oder Tiere
  • Ausschließlich land- und/oder forstwirtschaftliche genutzte Anhänger, die an Zugmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h gehangen werden
  • Wohnwagen sowie Packwagen im Schaustellergewerbe, die ebenfalls an Zugfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h gehangen werden
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Demnach benötigen Anhänger in der Land- und Forstwirtschaft, Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe keine Zulassungsbescheinigung, wenn das Zugfahrzeug an eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h gebunden ist.

Außerdem heißt es in der Verordnung in § 4 FZV wie folgt: Zulassungsfreie Fahrzeuge sowie Anhänger dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist.“ Der Fahrzeugführer ist also in der Pflicht, diese Bescheinigungen mit sich zu führen und bei einer Kontrolle vorzuzeigen. Andernfalls muss mit einer Strafe gerechnet werden.

Mit welchen Strafen ist bei einem Verstoß gegen § 4 FZV zu rechnen?

Wann zulassungsfreie Fahrzeuge eine Betriebserlaubnis erhalten, bestimmt § 4 FZV. Um die Betriebserlaubnis aufrechtzuerhalten, müssen alle genannten Bedingungen erfüllt sein und es darf nicht dagegen verstoßen werden. Bei Führen des Fahrzeugs ohne Einzel- oder Typgenehmigung im öffentlichen Straßenverkehr, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 70 Euro und zusätzlich mit einem Punkt in Flensburg gerechnet werden. Beim Fehlen des benötigten Kennzeichens kann ein Bußgeld von 40 Euro fällig werden. Fahren ohne Betriebserlaubnis wird mit 50 Euro geahndet.

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