Oldtimer erzielen auf dem Markt oft einen hohen Verkaufspreis. Dieser muss mit dem tatsächlichen Wert allerdings nicht unbedingt etwas zu tun haben. Relevant wird der Wert erst dann, wenn das Fahrzeug bevor es zur Abholung kam, gestohlen wurde. Wird ein Fahrzeug, das bereits verkauft ist, durch den Käufer verwahrt, so sollte dies so sicher wie möglich erfolgen. Andernfalls kommt dieser für den Schaden nach dem Diebstahl auf. Besonders für Fahrzeuge, bei denen der Wert stark vom Kaufpreis abweichen kann, kann das wichtig sein. In diesem Fall ist vom Verkäufer die Differenz zu ersetzen. Bekräftigt ist diese Tatsache in einem Urteil des OLG Braunschweig (Az.: 9 U 8/20).
Diebstahl: Ein landwirtschaftliches Fahrzeug stand im Freien
Wie die Arbeitsgemeinschaft für Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DVA) berichtet, bezieht sich das Urteil auf einen Lanz-Traktor aus dem Baujahr 1935. Der Käufer des Traktors zahlte für diesen 35.000 Euro, ließ ihn allerdings noch beim Verkäufer stehen. Der Oldtimer war auf dem Gelände eines Sportflugplatzes untergebracht. Doch der Traktor wurde von unbekannten gestohlen. Die 62.500 Euro Versicherungssumme wurden durch die Vollkaskoversicherung ersetzt.
Der Käufer des Oldtimers war jedoch mit der gezahlten Versicherungssumme nicht zufrieden, da der Traktor einen höheren Wert hatte. Da er für diesen einen Schadenersatz von 87.500 Euro verlangte und nur eine geringere Summe bekam, zog er vor Gericht. Damit hatte er teilweise Erfolg und erhielt einen Schadenersatz in Höhe von weiteren 10.000 Euro, auf die er als Käufer Anspruch hatte. Da der verkaufte Traktor ohne Schlüssel zu jederzeit fahrbereit war, hätte er besser bewacht werden müssen. Dieser stand aber für mehrere Tage und Nächte unbeaufsichtigt auf der Freifläche. Da kein weiterer Diebstahlschutz bestand, verletzte der Verkäufer hiermit seine Pflichten.
Welchen Schaden hat der Käufer zu ersetzen?
Eine geringere Schadenersatzsumme kam deshalb zustande, da der Käufer den höher bestimmten Wert des Oldtimers nicht nachweisen konnte. Mehrere Gutachten wurden diesbezüglich durchgeführt und das Gericht legte anschließend den Wert auf 72.500 Euro fest. Die Differenz zwischen diesem Wert und der erhaltenen Versicherungssumme musste der Verkäufer aus seiner Tasche zahlen. Wäre der Oldtimer mehr wert gewesen, so hätte er dies auch zahlen müssen. Das habe aber laut der DAV nichts mit dem Kaufpreis zu tun.
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