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Abschleppkosten: Wann sie NICHT vom Falschparker gezahlt werden müssen!

Lesezeit 5 Min.

Kürzlich aktualisiert am 29. Dezember 2020 um 12:00 Uhr

Abschleppkosten: Wann sie NICHT vom Falschparker gezahlt werden müssen!

Wenn auf einem Schild die Warnung „Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt“ steht, sollten Sie diese Warnung auf jeden Fall ernst nehmen. Es ist nämlich in der Tat erlaubt abzuschleppen und Sie im Endeffekt auch für die Begleichung der entstandenen Abschleppkosten aufkommen zu lassen. Dabei ist es egal, ob es sich um einen öffentlichen Parkplatz oder eine private Fläche handelt. Bei einer privaten Fläche ist es allerdings in der Regel so, dass der Besitzer der Fläche erst mal selbst für die Kosten aufkommt und diese dann später beispielsweise in Form einer Schadensersatzklage von Ihnen erstattet haben möchte.

mangelhafte Kennzeichnung

Abschleppkosten: Wann sie NICHT vom Falschparker gezahlt werden müssen!

Wenn das Parkverbot überhaupt nicht oder nicht ausreichend gekennzeichnet ist, können Sie nicht für den Verstoß belangt werden. Daher müssen die Flächen stets genau gekennzeichnet werden und auch eventuelle Uhrzeiten, in denen das Verbot gilt, muss man berücksichtigen. Kurz: Es darf nicht zu eventuellen Missverständnissen kommen!

Abschleppen muss verhältnismäßig sein!

Wenn ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes oder die Polizei ein widerrechtlich abgestelltes Fahrzeug im öffentlichen Raum vorfinden, so dürfen Sie ohne weiteren Kommentar einen Strafzettel ausstellen. Anders sieht die Sache beim Rufen des Abschleppdienstes aus. Dieser darf nur dann gerufen werden, wenn es die Situation auch tatsächlich erfordert. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eine Einfahrt zugeparkt wurde oder wenn der Verkehrsfluss nicht mehr gewährleistet ist. Des Weiteren muss es dem Halter meistens zunächst ermöglicht werden, das Auto in Eigenregie von der entsprechenden Stelle zu entfernen. Es ist also die Pflicht der Polizei zu versuchen, den Halter zu kontaktieren. Wenn das nicht möglich ist, oder der Halter zu lange benötigt, darf der Abschleppdienst gerufen werden und die Kosten können dem Falschparker in Rechnung gestellt werden. Die Verhältnismäßigkeit lässt sich allerdings nicht immer konkret beurteilen, weshalb in einigen Fällen die Entscheidung eines Gerichts vonnöten ist. Ob sich eine Klage lohnt, können Sie bei einem Anwalt, der sich auf Verkehrsrecht spezialisiert hat, erfragen.

Kann ich mich gegen Abschleppkosten wehren?

Abschleppkosten: Wann sie NICHT vom Falschparker gezahlt werden müssen!

Grundsätzlich ist es natürlich möglich, dem Kostenbescheid zu widersprechen. In einem solchen Fall kann es durchaus empfehlenswert sein, einen Anwalt für Verkehrsrecht zu kontaktieren, da jener dazu in der Lage ist, Akteneinsicht zu erhalten und sich natürlich mit allen rechtlichen Gegebenheiten auskennt. Wenn der Widerspruch abgelehnt wird, kann als letzte Möglichkeit auch eine Klage in Frage kommen. Diese kann durchaus erfolgreich sein. So entschied zum Beispiel das Verwaltungsgericht Koblenz im September dieses Jahres, dass eine Falschparkerin, die während einer Veranstaltung in einem temporären und mangelhaft beschilderten Halteverbot parkte, nicht für die Abschleppkosten aufkommen muss. Allerdings gelten einige

zusammenfassende Informationen

Grundsätzlich ist es zwar so, dass die Abschleppkosten vom Falschparker übernommen werden müssen, allerdings darf das Abschleppen des Fahrzeugs wirklich lediglich die letzte Option darstellen. Beispielsweise dann, wenn die Verkehrssituation es erfordert. Des Weiteren muss ein eventuelles Parkverbot gut gekennzeichnet sein. Wenn die Situation verwirrend und nicht klar ersichtlich ist, muss der Falschparker nicht zahlen.

  • Ist man noch vor dem Abschleppwagen vor Ort, müssen Leerfahrtkosten trotzdem bezahlt werden.
    – wenn das Abschleppfahrzeug speziell für das eigene Fahrzeug angefordert worden ist.
    – ist an Ort und Stelle bereits ein Schleppwagen vorhanden, dann darf kein gesondertes Abschleppfahrzeug beauftragt werden.
  • Rechnung besonders dann prüfen, wenn das Abschleppen von Privatgrund geschehen ist.
  • Es gibt Unterschiede zwischen dem Abschleppen durch die Polizei von öffentlichem Grund und dem Abschleppen von einem Supermarktparkplatz / Privatgrund durch den Eigentümer.
  • Abschleppen durch die Polizei:
    – Abschleppen der Polizei richtet sich nach dem allgemeinen Polizeirecht vom jeweiligen Bundesland.
    Abschlepppraktiken können sich unterscheiden.
    – Grundsatz der Notwendigkeit muss vorhanden sein.
    – es gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
  • Verfahren wegen Parkverstoss eingestellt – und die Kosten?
    – wurde das Ordnungswidrigkeitsverfahren eingestellt, fallen die Abschleppkosten trotzdem an
    – ausschlaggebend für die Verpflichtung zur Zahlung der Abschleppkosten ist die objektive Gefahrenlage zum Zeitpunkt des Abschleppens.
  • Abschleppen von Privatgrund – was beachten?
    – ist man kein Kunde vom Supermarkt- oder dem Restaurant, auf dessen Parkplatz man Parkt, ist das Abschleppen grundsätzlich erlaubt.
    – Fahrzeug kann auf Ihre Kosten abgeschleppt werden.
    – gilt auch für private Eigentümer bzw. Berechtigte (Mieter)
  • Bloßes Versetzen des Fahrzeugs möglich?
    – verbotswidrig geparkte Kraftfahrzeuge dürfen nur so weit weggezogen werden, wie es unbedingt nötig ist.
    – Bloßes Versetzen kommt in Betracht, wenn in der Nähe geeignete freie Parkplätze vorhanden sind.
  • Muss ein Fahrzeug vor dem Abschleppen geöffnet werden, darf es nicht unbeaufsichtigt abgestellt werden. Ein bloßes Versetzen ist dann nicht zulässig. (Abschleppen zum behördlichen Verwahrplatz oder Betriebshof vom Abschleppunternehmen ist nötig)
  • Abschleppkosten, wer muss sie tragen?
    – Wird der Fahrer nicht ermittelt, muss der Halter die Abschleppkosten bezahlen. Kosten sind unabhängig vom Bußgeldverfahren und dem Verstoß, der dort geahndet wird.
  • Zusatzkosten
    – besondere Aufwendungen, im Zusammenhang mit dem Abschleppen, sind unterschiedlich.
    – die Kommunen haben verschiedene Verwaltungsgebühren
    – amtliche Verwahrstellen sind teurer als auf dem Gelände der Abschleppfirma
  • Abschleppkosten der Höhe nach eingeschränkt?
    – das Amtsgericht München (Az.: 472 C 8222/18) hat entschieden, dass der Schadenersatz für den Falschparker gezahlt werden muss, aber durch das Gebot der Wirtschaftlichkeit begrenzt ist.
  • Zu Unrecht abgeschleppt?
    – systematisch arbeitende Dienstleistungsfirmen dürfen die Kosten ihrer Tätigkeit nicht umlegen.
  • Wo steht das Fahrzeug jetzt?
    – Bekanntgabe vom Standort des Fahrzeugs nach dem Abschleppen nur nach Rechnungszahlung ist zulässig.
  • Hinweis: Ein Fahrzeug muss eine Abschleppvorrichtung besitzen. Alle Infos dazu gibt es in unserem Beitrag „Die Abschleppvorrichtung – Pflicht an jedem Fahrzeug!.

Abschleppkosten: Wann sie NICHT vom Falschparker gezahlt werden müssen!

Das war’s natürlich längst noch nicht gewesen.

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Über Thomas Wachsmuth

Thomas Wachsmuth - Seit 2013 ist er ein integraler Bestandteil von tuningblog.eu. Seine Leidenschaft für Autos ist so intensiv, dass er jeden verfügbaren Cent darin investiert. Während er von einem BMW E31 850CSI und einem Hennessey 6x6 Ford F-150 träumt, fährt er aktuell einen eher unauffälligen BMW 540i (G31/LCI). Seine Sammlung an Büchern, Heften und Prospekten zum Thema Autotuning hat mittlerweile solche Ausmaße erreicht, dass er selbst zu einem wandelnden Nachschlagewerk der Tuningszene geworden ist.  Mehr über Thomas

2 Kommentare

  1. We also provide 24-hour towing services in Manhattan, giving you an easy option to take care of your vehicle if it has been damaged in an accident.

  2. Mein Auto wurde neulich vom Abschleppdienst mitgenommen. Daher ist es gut zu wissen, dass ich die Kosten vielleicht nicht tragen muss. Ich denke, das Ganze war nämlich sehr unverhältnismäßig.

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