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Bei einer Trennung und anschließender Scheidung gilt es, zahlreiche Aspekte zu beachten. Besteht keine Hoffnung mehr, dass Sie Ihren Ex-Partner zurück gewinnen, müssen sich getrennte Ehepartner neben neuen Steuerklassen und finanziellen Fragen auch mit der Hausratsteilung befassen. Auch der gemeinsame Wagen kann unter Umständen als Teil des gemeinsamen Hausstandes betrachtet werden.
Was ist der gemeinsame Hausrat?
Im Falle einer Scheidung kommt regelmäßig die Frage auf, wem der gemeinsame PKW zustehen soll. Für eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung ist wichtig, ob das Auto zum Hausrat gehört oder eine Auseinandersetzung nach den Verordnungen des Zugewinnausgleichs stattzufinden hat.
Der Begriff Hausrat umfasst alle beweglichen Gegenstände, welche nach Lebens- und Vermögensverhältnissen beider Partner für die Hauswirtschaft, Wohnung oder das familiäre Zusammenleben bestimmt sind. Gegenstände oder Vermögenswerte, die als Kapitalanlage zu betrachten sind, wie beispielsweise eine Münzsammlung, sind hingegen dem Zugewinnausgleich zuzuordnen. Für ein gemeinsames Auto stellt sich demnach die Frage, ob dieses von beiden Ehegatten für private Familienzwecke genutzt wurde.
Was zählt zu den Familienzwecken?
Neben Wochenend- und Ferienausflügen und Einkaufsfahrten zählen auch Fahrten im Rahmen der Kinderbetreuung zu den Familienzwecken. Das können unter anderem Schulbesuche oder Hobbys wie Fußballtraining oder Musikschule sein. Die Fahrzeugnutzung muss also nach dem Willen beider Ehepartner überwiegend für familiäre Zwecke verwendet worden sein. Wurde der Pkw die meiste Zeit von einem Partner für berufliche Zwecke genutzt, wie beispielsweise für die Fahrt zur Arbeit, wird er nicht dem Hausrat zugerechnet. Dies gilt auch dann, wenn eine gemischte Nutzung stattfand und das Fahrzeug unter anderem auch für die genannten Familienzwecke verwendet wurde. Bei Selbstständigen ist der Firmenwagen demnach beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen und wird bei der Berechnung des Firmenvermögens einbezogen.
Wie sieht es bei Zweitwagen aus?
Häufig verfügen Familienhaushalte auch über einen Zweitwagen. Dieser ist ebenfalls nicht zwangsläufig dem Hausrat zuzurechnen. Wieder muss geprüft werden, inwiefern das Fahrzeug überwiegend für Zwecke der privaten Lebens- und Haushaltsführung genutzt wurde. Hierbei liegt der Schwerpunkt auf einer gemeinschaftlichen Nutzung beider Ehegatten. Verfügen beide Partner über je ein Fahrzeug und sind berufstätig, spricht dies gegen eine Einstufung als Hausrat. Auch Sammlerstücke wie Oldtimer unterliegen für gewöhnlich dem Zugewinnausgleich.
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