Wasserstoffbetriebene Brennstoffzellenfahrzeuge und Elektroautos sollten eigentlich im Moment rasant vom Band weg verkauft werden und nicht beim Händler herumstehen. Grund dafür ist, dass wasserstoffbetriebene Brennstoffzellenfahrzeuge und Elektroautos durch die Bundesregierung aktuell mit finanziellen Anreizen gefördert werden. Hierzu zählt etwa eine Kaufprämie, aber auch eine günstigere Besteuerung als Dienstwagen und letztlich die Befreiung von der Kfz-Steuer. Wenn es sich um ein Auto mit einem Verbrennermotor handelt, dann berechnet sich die Kfz-Steuer nach dem Hubraum und dem Schadstoffausstoß des Fahrzeugs. Dass ein gekauftes wasserstoffbetriebenes Brennstoffzellenfahrzeug oder Elektroauto steuerbefreit bleibt, ist aber nicht für ewig so. Es gibt auch hier eine Befristung. Die Halter von älteren E-Modellen müssen bereits Kfz-Steuer bezahlen.
Steuerbefreiung für E-Autos – wie lang?
Schon vor zehn Jahren – also 2011 – wurde die Steuerbefreiung für Elektroautos von der Bundesregierung ins Leben gerufen und sollte bis für maximal 10 Jahre nach der Erstzulassung gelten. Befristet war die Steuerbefreiung bis zum 31. Dezember 2020. Wer also 2015 oder 2016 erst ein Elektroauto kaufte, der musste davon ausgehen, dass er ab 2021 Kfz-Steuer bezahlen muss. Doch dazu kam es nun doch nicht. Denn die Bundesregierung beschloss noch vor dem 31. Dezember 2020, dass die Frist um ein weiteres Jahrzehnt verlängert wird, wenn ein Elektroauto bis Ende 2025 gekauft wird. Wer 2020 ein Elektroauto gekauft hat, der hat nun also bis 31. Dezember 2030 keine Kfz-Steuer zu zahlen. Dieser Endpunkt gilt natürlich nur dann, wenn die Bundesregierung diese Frist nicht noch einmal verlängert.
Plug-in-Hybride (PHEVs) – gilt auch für sie die Befreiung von der Kfz-Steuer?
Für Plug-in-Hybride gilt die Befreiung von der Kfz-Steuer nicht. Auch für Elektrofahrzeuge mit einem Verbrennermotor, der die Batterie wieder auflädt (Range Extender), entfällt die Befreiung von der Kfz-Steuer. Die Steuer berechnet sich bei den Plug-in-Hybriden indes – wie bei Verbrennern üblich – über Hubraum und CO2-Emissionen. Wenn es sich bei dem Fahrzeug um ein Brennstoffzellenauto handelt, besteht dagegen die Steuerbefreiung.
Wie hoch ist die Kfz-Steuer nach Ablauf der Befreiung?
Wenn ein Elektroauto nicht mehr unter die zehnjährige Befreiung fällt, also ins 11. Jahr nach der Erstzulassung kommt, berechnet sich die Kfz-Steuer nach §9 Absatz 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes. Als Berechnungsgrundlage gilt dann das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs. Dabei werden je angefangene 200 Kilogramm Gesamtgewicht bis 2.000 kg 11,25 Euro fällig. Von 2.000 bis 3.000 Kilogramm handelt es sich um einen Betrag von 12,02 Euro. Und von 3.000 bis 3.500 Kilogramm sind es 12,78 Euro. Am Ende gibt es jedoch auf den sich ergebenden Betrag einen Nachlass von 50 Prozent. Anhand von einem Beispiel wird das vielleicht deutlicher:
- Ein Volkswagen ID.4, der ein zulässiges Gesamtgewicht von 1.965 Kilogramm hat und damit unter 2.000 Kilogramm liegt, für den wird die Kfz-Steuer wie folgt berechnet:
– 10 x 11,25 Euro = 112,50 Euro und das Ganze durch zwei macht jährlich 56,25 Euro an Kfz-Steuer.
Muss die Befreiung selbst beantragt werden?
Bei der Fahrzeugzulassung werden die Daten an die zuständige Behörde übermittelt, die die Kfz-Steuer ermittelt. Die Besitzer von einem Elektroauto müssen daher die Befreiung von der Steuer nicht selbst beantragen.
Steuerbefreiung auch für gebrauchte Elektroautos gültig?
Die Befreiung von der Kfz-Steuer gilt auch beim Kauf eines gebrauchten Elektroautos. Diese Steuerbefreiung gilt dann bis zum Ende – also für maximal zehn Jahre – nach der Erstzulassung, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2030 für Fahrzeuge, die ab dem 01. Januar 2021 zugelassen wurden.
Umgebaut Verbrenner auf Elektro – wie sieht es hier mit der Steuerbefreiung aus?
Wer ein Elektroauto erwirbt, das mal ein Verbrenner war (also ein sogenannter Elektromod), der kann seit dem Jahr 2016 ebenfalls für zehn Jahre von der Kfz-Steuer befreit werden. Die Vergünstigung beginnt mit dem Tag der Umrüstung, für die aber natürlich eine allgemeine Betriebserlaubnis erteilt worden sein muss.
Das war es natürlich längst noch nicht gewesen.
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