Montag , 19. Februar 2024
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Firmenauto an privat verkaufen? Die Gewährleistung!

Lesezeit 4 Min.

Firmenauto an privat verkaufen? Die Gewährleistung!

Beim Verkauf eines Firmenwagens gilt es, einiges zu beachten. Es drohen steuerliche und rechtliche Fehler, die einer Firma schaden können. Ein intakter Fuhrpark ist für viele Firmen das A und O. Schließlich kommen mit den Fahrzeugen die Waren oder die Dienstleistungen zum Kunden. Eine Neubeschaffung steht deshalb meist spätestens nach sechs Jahren und Ablauf der Abschreibung an. Viele übersehen hierbei aber oft einige rechtliche und steuerliche Aspekte. Deshalb raten wir zur Weitsicht nicht nur beim Kauf, sondern auch beim Verkauf von alten Firmenfahrzeugen, da es so vermieden werden kann, dass Zusatzkosten entstehen.

Gewährleistungspflicht beim Verkauf!

Der Verkauf eines Firmenwagens an Privatpersonen ist mit einer gesetzlichen Gewährleistungspflicht verbunden. Das bedeutet, dass der Verkäufer für zwei Jahre für alle Mängel an dem Fahrzeug haftet, die beim Verkauf bereits vorhanden waren. Beim Verkauf an Privatpersonen kann diese auch nicht vertraglich ausgeschlossen werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich beim verkaufenden Unternehmen um einen Autohändler oder den Bäcker um die Ecke handelt. Beim Verkauf des Fahrzeugs an ein Unternehmen, oder an einen Autohändler, kann hingegen ein Gewährleistungsausschluss vereinbart werden. So wird vermieden, dass im Nachhinein noch weitere Kosten entstehen.

Firmenauto an privat verkaufen? Die Gewährleistung!

Steuern werden immer dann fällig, wenn das Fahrzeug zum Betriebsvermögen zählt

Das Geld, das durch den Verkauf des alten Firmenwagens eingenommen wird, fließt meistens direkt in den neuen. Gute Verkäufer erzielen hier u. U. sogar einen Preis deutlich über dem Buchwert des Fahrzeugs. Der Gewinn aus dem Verkauf ist jedoch steuerpflichtig; auch dann, wenn das Fahrzeug z. T. privat genutzt wurde und nicht komplett abgeschrieben werden konnte. (Urteil des Bundesfinanzhofs BFH, Az. X R 14/12)

Kalkulieren Sie die Steuern bereits vor dem Verkauf mit ein

Wenn eine GmbH ein Fahrzeug, das einen Restbuchwert von 10.000 Euro hat, für 15.000 Euro verkauft, wird ein Gewinn von 15.000 Euro erzielt. Zu zahlen sind in diesem Fall die entsprechende Körperschafts- und Gewerbesteuer sowie die Umsatzsteuer. Wer dies bei seiner Kalkulation vergisst, erleidet u. U. eine böse Überraschung. Ebenso kann nicht nur die Summe über dem Buchwert zu Problemen führen, sondern auch ein Preis unter dem Buchwert, wenn das Auto z.B. an einen Gesellschafter verkauft wird. Das Finanzamt zweifelt in solchen Fällen regelmäßig die Angemessenheit des Kaufpreises an. Ein Sachverständigengutachten vor dem Verkauf kann hier für die nötige Sicherheit sorgen.

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Zählt das Fahrzeug zum Firmen- oder Privatvermögen?

  1. Wenn ein Fahrzeug zu mindestens 50 % durch den Betrieb genutzt wird, ist es als Firmenvermögen zu betrachten.
  2. Bei einer betrieblichen Nutzung von unter 10 % hingegen gilt es eindeutig als Privatvermögen.
  3. Bei einer betrieblichen Nutzung zwischen 10 % und 50 % hat der Halter die Wahl, ob er es vollständig dem Firmen- oder Privatvermögen zuschreibt.

Erfolgt eine Zuordnung zum Privatvermögen, sollte das Unternehmen die betrieblichen Fahrten genau dokumentieren. So lässt sich ein Verdacht des Finanzamts ausräumen, der Wagen werde zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt. Es bedarf aber immer einer Einzelfallprüfung, ob es günstiger ist, einen Wagen als Privat- oder Firmenvermögen zu deklarieren.

Vorherige Entnahme aus dem Firmenvermögen

Selbst wenn die Firma beim damaligen Kauf keinen Vorsteuerabzug geltend machen konnte, ist der Verkauf des Fahrzeugs umsatzsteuerpflichtig. Der einzige Weg, diese zu umgehen, ist das sogenannte „Entnahme-Verkaufs-Modell„. Firmeninhaber können das Fahrzeug zunächst aus dem Betriebsvermögen herausholen und ins Privatvermögen überführen. In diesem Fall entfällt die Umsatzsteuer beim Verkauf. Die Entnahme sollte man aber umgehend verbuchen und mit Beweisen dokumentieren, sodass nicht im Nachhinein noch Probleme entstehen können. Fazit: Beim Verkauf von firmeneigenen Fahrzeugen ist es geraten, sich frühzeitig über die steuerlichen und rechtlichen Aspekte zu informieren, da auf diese Weise unangenehme Überraschungen vermieden können.

Das war es natürlich längst noch nicht gewesen.

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Über Thomas Wachsmuth

Thomas Wachsmuth - Seit 2013 ist er ein integraler Bestandteil von tuningblog.eu. Seine Leidenschaft für Autos ist so intensiv, dass er jeden verfügbaren Cent darin investiert. Während er von einem BMW E31 850CSI und einem Hennessey 6x6 Ford F-150 träumt, fährt er aktuell einen eher unauffälligen BMW 540i (G31/LCI). Seine Sammlung an Büchern, Heften und Prospekten zum Thema Autotuning hat mittlerweile solche Ausmaße erreicht, dass er selbst zu einem wandelnden Nachschlagewerk der Tuningszene geworden ist.  Mehr über Thomas

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