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Klappenauspuffanlagen nicht verboten: jedoch eingeschränkt

Lesezeit 3 Min.

Klappenauspuffanlagen nicht verboten: jedoch eingeschränkt

Bereits 2015 haben auch wir darüber berichtet das Klappenauspuffanlagen wie wir sie kennen vielleicht schon bald das AUS droht. Grund ist eine neue Regelung in Form einer Verordnung (EU) mit der Nummer 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014. Die neue Regelung sorgt für eine Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der alten 70/157/EWG Richtlinie. Doch das Ergebnis ist keinesfalls ein Verbot von Klappenauspuffanlagen. Während ein sogenannter Soundaktuator (oder Soundgenerator, „Active Sound“) nun wirklich nicht mehr eingetragen wird und verboten ist kann eine Klappenanlage weiterhin verbaut werden. Für einen Soundgenerator besteht nur dann noch die Möglichkeit der Eintragung wenn es sich um ein E-Fahrzeug handelt oder wenn das Teil ab Werk verbaut ist. Aber auch dann gelten strenge Richtlinien. Ab sofort sind Gutachten von solchen elektronischen Zubehörsystemen aber pauschal ungültig. Nur bereits eingetragene Anlagen genießen einen Bestandsschutz und dürfen weiter genutzt werden. Auch die Nachrüstung von Auspuffanlagen mit ab Werk verbauten Soundgeneratoren an Motoren die dafür nicht vorgesehenen sind ist verboten.

Klappenauspuffanlagen nicht verboten: jedoch eingeschränkt

Klappenanlagen mit Einschränkungen

Klappenanlagen mit einer variablen Geometrie sind zwar nicht pauschal verboten, aber hier greifen ebenfalls neue strenge Regelungen. Bei älteren Fahrzeugen gab es bisher nur sehr einfache Geräuschvorschriften. Der vorgegebene Lärmpegel musste nur in bestimmten Modis eingehalten werden. Andere Situationen wurden nicht geprüft und so konnte der Auspuff außerhalb der geprüften Fahrzustände nahezu beliebig laut werden. Das ist nun anders. Eine Klappenanlage darf sich ab sofort nur noch innerhalb der ursprünglich geprüften Fahrzustände bewegen. Gültig ist das auch dann, wenn das Fahrzeug nach der alten Norm zugelassen wurde. Kommt ein Auto ab Werk mit einer modifizierten Klappensteuerungen oder einem Soundgenerator so ist es nur dann genehmigt wenn das Auto dadurch nicht lauter wird. Eine nachträglich verbaute Sportauspuffanlage/Klappenanlage muss also die gleiche Lautstärke wie die serienmäßige Anlage haben.

Soll heißen: geänderter Sound JA – lauter NEIN.

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Über Thomas Wachsmuth

Thomas Wachsmuth - Seit 2013 ist er ein integraler Bestandteil von tuningblog.eu. Seine Leidenschaft für Autos ist so intensiv, dass er jeden verfügbaren Cent darin investiert. Während er von einem BMW E31 850CSI und einem Hennessey 6x6 Ford F-150 träumt, fährt er aktuell einen eher unauffälligen BMW 540i (G31/LCI). Seine Sammlung an Büchern, Heften und Prospekten zum Thema Autotuning hat mittlerweile solche Ausmaße erreicht, dass er selbst zu einem wandelnden Nachschlagewerk der Tuningszene geworden ist.  Mehr über Thomas

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