Sonntag , 28. April 2024
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Bußgeldbescheid via WhatsApp? Reicht die Zustellung?

Lesezeit 3 Min.

Bußgeldbescheid via WhatsApp? Reicht die Zustellung?

Es ist unangenehm, ein Bußgeld zahlen zu müssen. Aber wann gilt der Bescheid als „zugestellt“? Was ist, wenn der Beschuldigte in dieser Zeit umgezogen ist? Reicht es dann aus, darüber per WhatsApp informiert zu werden? Ein Bußgeldbescheid, der lediglich als Foto über WhatsApp empfangen wird, gilt nicht als zugestellt. Das Gleiche gilt, wenn der Betroffene nur mündlich über den Bescheid informiert wird. Er muss das Dokument oder eine vollständige Kopie davon in den Händen halten, damit die Zustellung wirksam ist. Es ist allerdings nicht notwendig, das Original aufzubewahren. Der Bescheid muss als elektronische Kopie vorliegen, etwa als Scan, Fotokopie oder Fax. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) verweist auf ein Urteil (Az.: 35a OWi 52/20) des Landgerichts Trier.

Mutter übermittelt die Nachricht – über WhatsApp als Foto

Bußgeldbescheid via WhatsApp? Reicht die Zustellung?

In dem konkreten Fall ging es um einen Mann, der einen Bußgeldbescheid an seine Meldeadresse erhielt, die er mit seiner Mutter teilte. Er war selbst jedoch umgezogen, hatte sich aber noch nicht umgemeldet. Die Mutter nutzte WhatsApp, um ihrem Sohn ein Foto des Bußgeldbescheids zu schicken. Dieses zeigte die obere Hälfte des Bescheids. Es entstand ein Streit darüber, ob der Bescheid dem Mann ordnungsgemäß zugestellt worden war, den ein Gericht klären musste. Das Gericht hielt die Zustellung Abmahnung für unwirksam. Da sie nicht direkt an den Betroffenen gesandt wurde, wird der Einwurf in den Briefkasten der Meldeadresse als Ersatzzustellung bezeichnet. Diese setze voraus, so das Gericht, dass der Betroffene tatsächlich dort wohne. Das war an diesem Ort nicht mehr der Fall. Außerdem war das Foto nicht ausreichend.

Welche Arten von Kopien sind zulässig?

Der Bescheid gilt als zugestellt, wenn er dem Betroffenen bei sogenannten Zustellungsmängeln tatsächlich zur Verfügung gestellt wurde. Es reicht aber nicht aus, nur mündlich über etwas informiert worden zu sein. Das Original hingegen ist nicht unbedingt erforderlich. Die DAV-Verkehrsanwälte sagen, dass elektronische Kopien wie Scans, Fotokopien und Faxe ausreichend sind. Ein Foto hingegen ist kein Scan und genügt nicht der Schriftform.

Bußgeldbescheid via WhatsApp? Reicht die Zustellung?

Das war es natürlich längst noch nicht gewesen.

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Über Thomas Wachsmuth

Thomas Wachsmuth - Seit 2013 ist er ein integraler Bestandteil von tuningblog.eu. Seine Leidenschaft für Autos ist so intensiv, dass er jeden verfügbaren Cent darin investiert. Während er von einem BMW E31 850CSI und einem Hennessey 6x6 Ford F-150 träumt, fährt er aktuell einen eher unauffälligen BMW 540i (G31/LCI). Seine Sammlung an Büchern, Heften und Prospekten zum Thema Autotuning hat mittlerweile solche Ausmaße erreicht, dass er selbst zu einem wandelnden Nachschlagewerk der Tuningszene geworden ist.  Mehr über Thomas

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