Sonntag , 28. April 2024
Menu

Ein Fahrzeug geerbt? Das Auto im Nachlass? Darauf gilt es zu achten!

Lesezeit 6 Min.

Ein Fahrzeug geerbt? Das Auto im Nachlass? Darauf gilt es zu achten!

Es ist nicht selten, dass Fahrzeuge von Generation zu Generation weitergegeben werden. Doch welche Möglichkeiten gibt es? Der Verlust eines geliebten Angehörigen bringt nicht nur Trauer mit sich, sondern auch viel Papierkram. Wenn der Verstorbene ein Fahrzeug hinterlässt, sind die Erben verpflichtet, so schnell wie möglich alle nötigen Informationen zu übermitteln.

Ein unerwarteter Todesfall!

Der Tod wird nicht immer im Voraus angekündigt. Wenn jemand unerwartet stirbt, ist die Trauer groß. Trotzdem muss der Hinterbliebene eine Reihe von Formalitäten erledigen. Unter anderem mit dem Fahrzeug (falls vorhanden) des Erblassers. Handelt es sich beim Fahrzeug um ein Familienerbstück, müssen Sie vor der ersten Fahrt die Versicherungsgesellschaft und die Zulassungsstelle kontaktieren. Viele Hinterbliebene glauben, dass das Auto nicht umgemeldet werden muss.

Ein Fahrzeug geerbt? Das Auto im Nachlass? Darauf gilt es zu achten!

Versicherungsexperten hingegen empfehlen den Hinterbliebenen, sich so schnell wie möglich um das Auto des Verstorbenen zu kümmern. Das bedeutet, dass der Hinterbliebene die Kfz-Versicherung so schnell wie möglich über den Tod des Fahrzeughalters informieren muss. Zwar bleibt der Versicherungsschutz auch im Todesfall bestehen, doch wenn der Erbe das Fahrzeug erbt, ändert sich nicht nur der Fahrzeughalter, sondern auch die Höhe des Versicherungsschutzes.

Was soll der Erbe tun, wenn Opa sein Auto hinterlässt?

Natürlich ist der Rabatt für die Versicherungsgesellschaft wichtig. Ein Fahranfänger, der Opas Auto übernimmt, erhält nicht den gleichen Rabatt von womöglich 30 % wie der Opa. Sogar ein Nachweis über die Fahrpraxis wird häufig verlangt. Im Todesfall gibt es keine außerordentliche Kündigung. In gewisser Weise übernimmt der Erbe die Verantwortung für die Versicherung des Fahrzeugs. Nur wenn der Erbe das Auto verkauft, ist eine außerordentliche Kündigung möglich. Allerdings gibt es einen Unterschied: Besteht eine Teil- oder Vollkaskoversicherung, kann diese jederzeit wegen des Todesfalls gekündigt werden. Denn im Gegensatz zur Haftpflichtversicherung ist diese Art der Versicherung nicht gesetzlich vorgeschrieben.

Sterbefall erfüllt keine Voraussetzungen für die außerordentliche Vertragskündigung!

Der Käufer hat alle Rechte und Pflichten, wenn der Erbe das Auto veräußert. Das bedeutet, dass die Versicherung erst einmal vom Käufer übernommen wird, wenn das Fahrzeug angemeldet gekauft wurde. Der Käufer hat nach dem Kauf einen Monat Zeit, die Versicherung zu ändern oder zu kündigen. Zahlreiche Versicherungsgesellschaften locken die Käufer mit besseren Verträgen und Angeboten, um sie als Kunden direkt zu halten. Nur wenn der Kunde die Einmonatsfrist erreicht und nachweist, dass er bereits bei einer anderen Versicherungsgesellschaft pflichtversichert ist, wird die Pflichtversicherung gekündigt. Möchte der Erbe das Auto nicht verkaufen, sondern selbst fahren, ist der erste Schritt der Gang zur Kfz-Zulassungsstelle. Da hat der Erbe die Möglichkeit, das Fahrzeug auf seinen Namen umzumelden. Unterlässt er das, verstößt er gegen die Meldepflicht.

Das geerbte Fahrzeug ist bis zu einem Wert von 12.000 Euro steuerfrei!

Der Halterwechsel muss unverzüglich stattfinden. Wenn das nicht der Fall ist, verstößt der Erbe gegen das Gesetz und begeht damit eine Ordnungswidrigkeit. Die Strafe beträgt 15 Euro. Bei der Ummeldung ist die Vorlage des Erbscheins nicht erforderlich. Der Erbe benötigt jedoch einen Versicherungsnachweis. Theoretisch reicht die eVB-Nummer (mit sieben Ziffern) als Beweis bereits aus, dass man über eine aktuelle Haftpflichtversicherung auf den Halter verfügt. Dies bedeutet, dass der Erbe mit der Versicherungsgesellschaft Kontakt aufnehmen muss. Letztlich gibt es keinen anderen Weg, die Versicherungsgesellschaft über den Todesfall zu informieren. Wer übrigens befürchtet, dass beim Erben eines Autos Pflichten jeglicher Art anstehen, der kann beruhigt sein. Wenn der Wert des Fahrzeugs unter 12.000 Euro liegt, fallen keine Steuern an. Das bedeutet, dass der Erbe nicht in finanzielle Schwierigkeiten gerät. Und der Fahrzeugwert übersteigt selten die 12.000 Euro, insbesondere bei geerbten Autos.

Ein Fahrzeug geerbt? Das Auto im Nachlass? Darauf gilt es zu achten!

Was kann man mit dem geerbten Fahrzeug machen?

  • Eigennutzung, überschreiben, verkaufen, stilllegen

Fällt Erbschaftssteuer an?

  • Nur dann, wenn der Wert höher als 12.000 € ist. Der Freibetrag steigt, je näher der Erbe mit dem Verstorbenen verwandt war. Bei Ehepartnern, Kindern, Enkeln kann er auf bis zu 500.000 € ansteigen. Die Vorgaben zu den Freibeträgen kommen vom Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG). Die genaue Berechnung der Erbschaftssteuer sollte ein Rechtsanwalt vornehmen.

Muss der Erbe die Versicherung übernehmen?

  • Die Kfz-Versicherung besteht, wie weiter oben schon erwähnt, auch nach dem Tod des bisherigen Versicherungsnehmers. Erst einmal muss der Erbe die Versicherung also übernehmen. Das gilt für Haftpflichtversicherung und etwaige Teil- oder Vollkaskoversicherungen. Eine schnelle Kündigung ist allerdings in der Regel unkompliziert möglich.

Übernahme der Schadensfreiheitsklassen!

  • Nach der Ummeldung kann sich die monatliche Versicherungspolice erhöhen. Der Grund ist die Anzahl der schadenfreien Jahre (Schadensfreiheitsklassen). Hatte der Verstorbene mehr Schadensfreiheitsklassen als der Erbe, dann kann der Erbe diese eventuell übernehmen oder anrechnen lassen. In der Regel gibt es für jedes Jahr, seit der Erbe die Fahrerlaubnis besitzt, eine Schadensfreiheitsklasse vom Erblasser. Hatte der Verstorbene beispielsweise 25 Schadensfreiheitsklassen angesammelt und der Erbe hat seit 15 Jahren den Führerschein, dann kann er bis zu 15 Schadenfreiheitsklassen erhalten.

Auto geerbt – ummelden auf sich selbst!

  • Es besteht eine Ummeldepflicht. Verstöße gelten als Ordnungswidrigkeit. Das bisherige Kennzeichen kann weiter verwendet werden.

Auto ohne Fahrzeugbrief geerbt!

  • Sind der Fahrzeugbrief oder auch die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorhanden, dann ist die Ab- respektive Ummeldung schwieriger. Dann ist der Erbschein erforderlich. Er muss bei der Kfz-Zulassungsstelle vorgelegt werden. Dann wird ein neuer Fahrzeugbrief beantragt. Auch eine eidesstattliche Erklärung über den Verlust des originalen Fahrzeugbriefs kann nötig sein. Eine Neubeantragung verursacht zudem Kosten.

Auto ohne Fahrzeugschein geerbt!

  • Wie beim Fahrzeugbrief ist der Ablauf beim Fahrzeugschein nahezu identisch. Man muss sich bei der zuständigen Kfz-Zulassungsstelle legitimieren und eine Verlusterklärung ausfüllen. Eventuell muss man auch noch eine eidesstattliche Erklärung abgegeben. Auch hier fallen Kosten für die Neubeantragung an.

Bestehenden Leasingvertrag / Finanzierung übernehmen?

  • War das Fahrzeug des Verstorbenen mit einem Kredit finanziert, dann gibt es mehrere Möglichkeiten, wie nach dem Tod vom Kreditnehmer damit verfahren werden kann. Gehört zur Finanzierung eine Restschuldversicherung, dann werden im Todesfall alle offenen Raten samt eventueller Schlussrate automatisch ausgeglichen. Bestand eine solche Absicherung nicht, kann man eine Sonderregelung anstreben und etwa versuchen, das Auto zu verkaufen und mit dem Erlös die Restschuld zu begleichen. War das Auto stattdessen geleast, ist ein direkter Autoverkauf nicht machbar. Oder nur dann, wenn man das Auto herauskauft und somit in den eigenen Besitz bringt. Grundsätzlich tritt der Erbe in die Verantwortung, den Rest der Schulden zu tilgen.

Halter muss nicht der Eigentümer sein!

  • Das Umschreiben auf einen neuen Halter sagt nichts darüber aus, wer der tatsächliche Eigentümer des Fahrzeugs ist. Hat der Verstorbene etwa eine Erbengemeinschaft hinterlassen, die beispielsweise aus mehreren gleichberechtigten Erben besteht, dann gehört das Fahrzeug auch nach der Ummeldung der Erbengemeinschaft. Der Verkauf des Fahrzeugs darf dann nur mit Zustimmung aller berechtigten Parteien nach § 2040 Abs. 1 BGB durchgeführt werden (§ 2033 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Die gemeinschaftliche Verwaltung vom Erbe kann allerdings durch eine Mehrheitsentscheidung erfolgen.

Eine Generalvollmacht kann nützlich sein!

  • Eine Generalvollmacht berechtigt die darin genannte Person zur rechtlichen Stellvertretung. Wichtige Geschäfte können dann im Namen des Vollmachtgebers abgeschlossen werden. Die Generalvollmacht kann aber nur dann erteilt werden, wenn die Person im Moment der Unterschrift voll geschäftsfähig ist. Eine solche Generalvollmacht sollte immer notariell beurkundete sein. Denn der Notar beglaubigt die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers. Solche Generalvollmachten werden normalerweise als Vorsorgevollmachten über den Tod hinaus abgeschlossen. Damit lassen sich viele Entscheidungen im Hinblick auf das Erbe leichter treffen.

Ein Fahrzeug geerbt? Das Auto im Nachlass? Darauf gilt es zu achten!

Das war es natürlich längst noch nicht gewesen.

tuningblog.eu hat noch jede Menge anderer Artikel rund um das Thema Auto & Tuning auf Lager. Wollt Ihr sie alle sehen? Klickt einfach HIER und schaut Euch um. Aber auch geplante Gesetzesänderungen, Verstöße im Straßenverkehr, aktuelle Regelungen im Bereich der STVO oder zum Thema Prüfstellen möchten wir Euch regelmäßig informieren. Alles dazu findet Ihr in der Kategorie Prüfstellen, Gesetze, Vergehen, Infos„. Folgend ein Auszug der letzten Infos dazu:

Bußgeldbescheid via WhatsApp? Reicht die Zustellung?

Ein Fahrzeug geerbt? Das Auto im Nachlass? Darauf gilt es zu achten!

Das Fahrzeug ummelden? Darauf muss man achten!

Ein Fahrzeug geerbt? Das Auto im Nachlass? Darauf gilt es zu achten!

Punkte in Flensburg? Die Onlineabfrage beim Kraftfahrtbundesamt (KBA)!

Ein Fahrzeug geerbt? Das Auto im Nachlass? Darauf gilt es zu achten!

„tuningblog.eu“ – zum Thema Autotuning und Auto-Styling halten wir Euch mit unserem Tuning-Magazin immer auf dem Laufenden und präsentieren Euch täglich die aktuellsten getunten Fahrzeuge aus aller Welt. Am besten Ihr abonniert unseren Feed und werdet so automatisch informiert, sobald es zu diesem Beitrag etwas Neues gibt, und natürlich auch zu allen anderen Beiträgen.

Über Thomas Wachsmuth

Thomas Wachsmuth - Seit 2013 ist er ein integraler Bestandteil von tuningblog.eu. Seine Leidenschaft für Autos ist so intensiv, dass er jeden verfügbaren Cent darin investiert. Während er von einem BMW E31 850CSI und einem Hennessey 6x6 Ford F-150 träumt, fährt er aktuell einen eher unauffälligen BMW 540i (G31/LCI). Seine Sammlung an Büchern, Heften und Prospekten zum Thema Autotuning hat mittlerweile solche Ausmaße erreicht, dass er selbst zu einem wandelnden Nachschlagewerk der Tuningszene geworden ist.  Mehr über Thomas

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert