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Reparaturen am PKW: wann kann mit Kulanz gerechnet werden?

Treten nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungspflicht respektive der Neuwagen-Herstellergarantie bei einem Fahrzeug Mängel auf, bleibt noch die Hoffnung auf die Kulanz von Seiten des Herstellers. Doch dabei handelt es sich um ein sehr komplexes Thema, das oft mit einigen Problemen einhergeht. Es ist wohl der Alptraum eines jeden Autofahrers. Zwei Jahre lang gab es keinen Grund zur Beschwerde und das Auto hat seine Dienste getan. Aber kurz nachdem die gesetzliche Gewährleistungspflicht abläuft, macht sich ein größerer Schaden bemerkbar. Dabei kann es sich zum Beispiel um einen defekten Turbolader, um einen kaputten Motor oder um ein Getriebe handeln, das nicht mehr schaltet. Auch ein defekter Klimakompressor ist nicht gerade ein Schnäppchen.

Ein großer Defekt – und nun?

Dann hat man nun zwei Optionen. Szenario 1: es liegt eine Neuwagenanschluss-Garantie vor, bei der es sich eventuell auch um eine Art Gebrauchtwagen-Garantie handeln kann. Diese wird sowohl von einigen Herstellern als auch von verschiedenen Versicherungen angeboten. Die zweite Möglichkeit besteht darin, dass der Wagen keinerlei Versicherungen gegenüber Mängeln und Defekten besitzt. Falls der erste Fall zutrifft und etwa eine Garantie auf einen Neuwagenanschluss besteht, dann muss man sich erst einmal gründlich mit der Versicherungs-Police beschäftigen. In den Garantien für den Neuwagen-Anschluss oder den Gebrauchtwagen sind oftmals etliche Versicherungsausschlüsse enthalten, die nicht unbedingt im Fokus des Verkaufsgesprächs standen, als die Garantie abgeschlossen wurde.

Welche Garantie-Zeit gibt es bei EU-Re-Importen?

Bei EU-Re-Import-Fahrzeugen wie zum Beispiel von Volkswagen tritt die Garantiezeit nicht bereits am Tag der Erstzulassung, durch den in Deutschland wohnhaften Käufer ein. Stattdessen beginnt sie erst, wenn das Fahrzeug durch den Hersteller vom Auto und dem ausländischen Händler überschrieben wird, der es dann nach Deutschland re-importieren wird. Folglich kann sich die Garantiezeit ein wenig verkürzen. Dementsprechend wichtig kann die Kulanzregelung werden. Wer überhaupt keine Garantie mehr hat, der kann nur noch die Kulanz des Herstellers hoffen.

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Hoffnung auf Kulanz

Wer keine Versicherung vorweisen kann, kann sich nur an den Hersteller wenden und sich nach einer Kulanzregelung erkundigen. Das bedeutet, dass der Fahrzeughersteller entscheidet, einen Teil der Reparaturkosten zu zahlen oder nicht. Meist ist das der Fall, wenn das Fahrzeug noch nicht sehr alt ist und nur wenige Kilometer aufweist. Eventuell hat der Autobesitzer sogar so viel Glück, dass die Gesamtkosten für das Material sowie die Arbeitsstunden übernommen werden. Doch um überhaupt die Chance auf die Annahme eines Kulanzantrages zu haben, müssen in der Regel alle vorgeschriebenen Wartungsarbeiten in der Vertragswerkstatt vom Hersteller durchgeführt sein.

Es sollte jedem Auto-Besitzer klar sein, dass er rechtlich keinen Kulanzanspruch hat. Die meisten wissen aber nicht, dass der Hersteller sogar vorschreiben kann, wie der Ablauf der Reparatur und die Bearbeitung vom Kulanzantrag ablaufen. Hierbei stellt sich das Problem, dass es sich buchstäblich um eine „Kulanz“ handelt. Dies bedeutet, dass es sich um eine freiwillige und manchmal auch willkürliche Leistung des Herstellers handelt. Vertragspartner für die Reparatur des Autos ist man zunächst einmal aber immer selbst und nicht der Fahrzeughersteller. Als Kunde kann man einen Kostenvoranschlag anfordern, der in seiner Verbindlichkeit weitestgehend festgeschrieben wird. Darin kann auch geklärt werden, welche Folgen es hat, wenn die Kosten nicht eingehalten werden können und vielleicht steigen. So kann sich die Werkstatt vorab zum Beispiel noch einmal telefonisch Rückäußern, sofern eine Erhöhung der Kosten zu erwarten ist.

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Trotz allem kann der Kunde laut Gesetz nicht verlangen, dass die Kulanz vor der Durchführung der Reparatur vom Fahrzeughersteller übernommen oder zugesichert wird. Mach es der Hersteller dennoch, dann ist das natürlich sehr positiv. Wie oben aber schon beschrieben, ist diese Leistung seitens Herstellers rein freiwillig. Es gibt also keine rechtliche Grundlage, die zur Folge hat, dass der Hersteller nicht tun und lassen kann, was er möchte. Schafft man das Auto also in die Vertragswerkstatt und der Hersteller lehnt am Ende der Reparatur die Kostenübernahme ab, dann hat man Pech. Dem Kunden bleibt am Ende nur die Option, eine freie Werkstatt aufzusuchen und auf das Glück zu hoffen, dass ihm eine kulante Kostenbeteiligung seitens Hersteller trotzdem angeboten wird. Es kann sich übrigens lohnen, dass sich der Kunde selbst an den Hersteller wendet und eine vorherige Klärung veranlasst.

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