In unserem Beitrag, wie ein Autokredit steuerlich abgesetzt werden kann und im Artikel „Fahrtenschreiber/Tachograph“ haben wir uns mehr oder weniger auch kurz mit den Regelungen zum Thema 1 %, Fahrtenbuch & Co. auseinandergesetzt. Doch nun gab es eine berechtigte Frage von einem unserer Leser, zum Thema „gilt die Fahrtenbuchauflage auch für Ersatzfahrzeuge„? Konkret fragt Harald K: „Als Einzelunternehmer plane ich einen Mietwagen für 3 bis 4 Wochen zu mieten, da ich bei einem Kunden vor Ort arbeiten muss. Selbst besitze ich keinen Pkw. Muss ich die Kosten für den Mietwagen auf dem Konto 4595 für Fremdfahrzeugkosten verbuchen? Und wohin mit den Kosten für den Sprit? Auf das Konto 4673 für die Reisekosten? Und mir ist nicht ganz klar, ab wie vielen Wochen/Monaten in diesem Fall das Fahrtenbuch respektive die 1 % Regelung zur Geltung kommt? Und dann noch eine letzte Frage: Wie verbuche ich die Kosten und auf welchen Konten, falls das Fahrtenbuch oder die 1 % Regelung zur Geltung kommt?“ Dazu können wir sagen. Dass grundsätzlich in der buchhalterischen Behandlung im SKR03 kein Unterschied zwischen dem unternehmenseigenen und einem (kurz- oder langfristig) gemieteten Fahrzeug besteht. Deshalb sind die betrieblich veranlassten Kosten für das Fahrzeug auf das Konto 4595 Fremdfahrzeugkosten zu verbuchen und die Spritkosten auf 4530 für laufende KFZ-Betriebskosten. Und wird das Fahrzeug auch privat genutzt, dann muss man auch in diesem Fall den Privatanteil abgrenzen. Möglich ist die 1 %-Methode oder nach den gefahrenen Kilometern mit einem Fahrtenbuch abzurechnen. Im Falle vom Leihfahrzeug / Ersatzfahrzeug dürfte die Kilometermethode mit dem Fahrtenbuch wahrscheinlich aber sinnvoller sein.
„Fahrtenbuchauflage“ auch für das Ersatzfahrzeug
Übrigens, eine vom Ordnungsamt festgelegt „Fahrtenbuchauflage“ muss sich nicht zwingend nur auf das Fahrzeug im Bescheid beziehen, mit dem der damalige Verkehrsverstoß erfolgt ist, sondern sie erstreckt sich auch auf ein eventuelles Ersatzfahrzeug. Allerdings nicht pauschal! Handelt es sich um kurzzeitig / vorübergehend genutzte Fahrzeuge, wie etwa das Ersatzfahrzeug bei einer Reparatur, dann wird dieses von der Fahrtenbuchauflage nicht mit erfasst (Urteil OVG Lüneburg / Beschluss vom 30.04.2015, Az.: 12 LA 156/14). Und noch eine weitere Info. Der Fahrzeughalter kann eine verhängte Fahrtenbuchauflage für ein bestimmtes Fahrzeug nicht umgehen, nur weil das „Tatfahrzeug“ eventuell geleast war und nun zurückgegeben wurde. Die Auflage geht dann für die vom Amt festgelegte Dauer auf das neue Fahrzeug über. Nur wenn er seine Haltereigenschaft endgültig aufgibt und kein neues Fahrzeug mehr besitzt, dann ist die Fahrtenbuchauflage nichtig.
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Das war es natürlich längst noch nicht gewesen.
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