Das Thema Lärm, aufgrund einer Klappenauspuffanlage, ist auch in der Schweiz aktuell deutlich am hochkochen. Während Tuning mit einem Frontspoiler, einer Tieferlegung oder einer Folierung keinerlei Einfluss auf die Geräuschkulisse eines Fahrzeugs hat ist das bei einem geänderten Auspuff natürlich anders. Und zu kaufen gibt es quasi alles, was das Autofahrerherz begehrt und viele die mit dem Thema Tuning nichts am Hut haben auch nervt. Besonders der Lärm, den die modifizierten Fahrzeuge verursachen, ist Anwohnern und Behörden immer mehr ein Dorn im Auge. Auch in der Schweiz möchte man dröhnende Motoren im Strassenverkehr so weit es geht Eliminieren. Und hier geht es den Behörden, wie auch in Deutschland, insbesondere um die Lärmerzeugung mittels sogenannter Klappenauspuffsystemen. Hier wird besonders beim Schaltvorgang oftmals ein knallen erzeugt. Doch auch in der Schweiz sind diese Anlagen nicht grundsätzlich verboten. Die Gesetzeslage in der Schweiz untersagt lediglich das mutwillige Erzeugen von unnötigem Lärm in Wohn- und Erholungsgebieten und Klappensysteme bei Auspuffanlagen nachzurüsten die vorher diese Funktion nicht hatten.
Klappenanlagen können eingetragen werden
Aus optischen und geräuschrelevanten Gründen wird oft nur der Auspuff-Endtopf geändert. Diese Änderungen sind oft nicht melde- und prüfungspflichtig. Zumindest dann wenn eine Lieferantenbestätigung vorliegt. Hier muss bestätigt sein, für welchen Fahrzeugtyp die Anlage gefertigt wurde. Im Merkblatt über Austauschschalldämpfer, -katalysatoren und -partikelfilter wird aufgezeigt, welche Anlagen beispielsweise nach genehmigt und somit nicht melde- und prüfungspflichtig genutzt werden können. Die Lieferantenbestätigung muss immer mitgeführt werden. Fehlt das Infoblatt, muss durch eine behördlich ermächtigte Prüfstelle (DTC, FAKT, Abgasprüfstelle Nidau) eine Abnahme vorgenommen werden. Denn Auspuffanlagen mit Verstelleinrichtung sind nur zugelassen, wenn die Bestätigung vorliegt, dass die Geräuschvorschriften immer eingehalten werden. Egal ob offen oder geschlossen. Und auch mit gültiger Eignungserklärung kann die Behörde eine Referenz-Standmessung veranlassen, wenn Grund zum Zweifel besteht.
Das war’s natürlich längst noch nicht gewesen.
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