Alle Scheiben eines Fahrzeugs, mit Ausnahme von Spiegeln und Abdeckscheiben von lichttechnischen Einrichtungen und Instrumenten, müssen aus Sicherheitsglas bestehen. Sicherheitsglasscheiben, die für die Sicht des Fahrzeugführers wichtig sind, müssen klar, lichtdurchlässig und verzerrungsfrei sein. Wenn die verwendete Tönungsfolie eine Bauartgenehmigung hat und die Scheibeneinfassung oder Gummidichtung nicht überklebt ist, dürfen hintere Seitenscheiben und die Heckscheibe komplett mit der Tönungsfolie beklebt werden.
Scheiben & Folien
Es ist wichtig zu beachten, dass das vorgeschriebene Sichtfeld sowohl nach vorn als auch nach hinten immer gewährleistet sein muss. Nach einer Folierung der Scheiben müssen die Mindestanforderungen bezüglich des Bruchverhaltens und der Lichtdurchlässigkeit weiterhin erfüllt werden. Eine Lichtdurchlässigkeit von 70 % ist für die Windschutzscheibe und die vorderen Seitenscheiben erforderlich. Nur leicht getönte Folien und ungefärbte Splitterschutzfolien sind an den vorderen Scheiben bei Nachweis der geforderten Lichtdurchlässigkeit eventuell zulässig. Klebe- und Folienteile, die an der Heckscheibe sowie an den hinteren Seitenscheiben eines Fahrzeugs angebracht werden, sind von der Bauartgenehmigung befreit, sofern ihre Größe 0,1 m² nicht unterschreitet.
Folie vorn ist erlaubt, wenn explizit die Nutzung auf den vorderen Seitenscheiben aus der Bauartgenehmigung der Folie hervorgeht. Voraussetzung ist aber, dass es sich bei der zu beklebenden Scheibe um eine klare (ungetönte) Scheibe handelt. Neuartige Fahrzeuge haben meist aber schon ab Werk leicht getönte Scheiben, sodass fast immer keine weitere Beklebung zulässig ist.
Jedoch darf nicht mehr als 25 Prozent der jeweiligen Scheibenfläche verdeckt werden, wobei die Scheibengummis und Einfassungen frei bleiben müssen. Bei der Windschutzscheibe und den vorderen Seitenscheiben ist es zudem wichtig, dass keine Behinderung der Sicht des Fahrzeugführers entsteht. Aufkleber wie die Feinstaubplakette dürfen nicht im direkten Sichtkeil des Fahrers angebracht werden. Für Folienteile, die am oberen Rand der Windschutzscheibe verklebt werden, gelten übrigens dieselben Anforderungen. Blendschutzstreifen dürfen bei einer 1,1 m breiten Scheibe nur bis etwa 9 cm vom äußeren oberen Rand der Scheibe nach unten verlaufen, sofern sie einen quadratischen Verlauf hat.
Ist es erlaubt, neben dem Blendschutzstreifen weitere Aufkleber auf der Frontscheibe anzubringen?
Grundsätzlich ist es erlaubt, jedoch gibt es einige Vorschriften zu beachten. Zum einen darf die Größe eines Aufklebers die Fläche von 0,1 m² nicht überschreiten. Des Weiteren muss der Sichtbereich des Fahrzeugführers jederzeit uneingeschränkt bleiben, um eine klare Sicht im Straßenverkehr zu gewährleisten. Falls ein Aufkleber oder eine Folie eine Fläche ab 0,1 m² einnimmt, ist eine Bauartgenehmigung erforderlich. Um sicherzugehen, dass alle Anforderungen eingehalten werden, empfiehlt es sich, vorab einen Sachverständigen oder Prüfer zu kontaktieren.
Fazit
- Zusammenfassend lässt sich sagen, dass klare Sichtverhältnisse im Straßenverkehr unerlässlich sind und daher keine Beeinträchtigung des Sichtbereichs durch Aufkleber oder Folien erfolgen darf. Um Unfälle zu vermeiden, sollte man sich an die Vorschriften halten und im Zweifelsfall Fachleute konsultieren.
Das war es natürlich längst noch nicht gewesen.
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