Die Änderungsabnahme gemäß § 19.3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist ein verpflichtendes Verfahren in Deutschland, das sicherstellt, dass technische Veränderungen an einem Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und keine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen. Änderungen an Fahrzeugen, insbesondere solche, die das Verhalten des Fahrzeugs auf der Straße oder die Emissionen beeinflussen, müssen von einer anerkannten Prüforganisation abgenommen und in den Fahrzeugpapieren eingetragen werden.
Änderungsabnahme §19.3
Einige Beispiele für Änderungen, die eine Änderungsabnahme erforderlich machen, sind:
- Umrüstung auf andere Räder oder Reifen
- Leistungssteigerung des Motors
- Änderung der Fahrzeughöhe (z. B. durch Tieferlegung)
- Einbau von Gasanlagen
- Modifikationen an der Bremsanlage
- Anbau von Spoilern oder anderen aerodynamischen Anbauteilen
- Änderungen am Abgassystem
- Einbau von Xenon- oder LED-Scheinwerfern, wenn diese nicht serienmäßig verbaut sind
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Die Änderungsabnahme nach §19.3 StVZO erfolgt durch eine amtlich anerkannte Prüforganisation wie den TÜV (Technischer Überwachungsverein), die DEKRA oder vergleichbare Institutionen. Diese Organisationen sind dazu berechtigt, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu prüfen und entsprechende Eintragungen in den Fahrzeugpapieren vorzunehmen. Während der Änderungsabnahme wird das Fahrzeug auf seine Verkehrssicherheit und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hin überprüft. Bei erfolgreicher Abnahme wird eine Bescheinigung ausgestellt und die technische Änderung in den Fahrzeugpapieren (Zulassungsbescheinigung Teil I und/oder Teil II) vermerkt.
Betriebserlaubnis des Fahrzeugs kann erlöschen
Ist die Änderung nicht genehmigungsfähig oder wurde sie nicht ordnungsgemäß durchgeführt, kann die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlöschen. In solchen Fällen müssen die Mängel behoben und eine erneute Prüfung durchgeführt werden, bevor das Fahrzeug wieder am Straßenverkehr teilnehmen darf. Es ist wichtig, dass Fahrzeughalter technische Veränderungen stets durch eine Änderungsabnahme nach §19.3 StVZO abnehmen und eintragen lassen, um die Betriebserlaubnis und den Versicherungsschutz nicht zu gefährden.
Bevor Sie mit dem An- oder Einbau beginnen, sollten Sie sich darüber informieren, welche Gutachten und Dokumente erforderlich sind. Denn wenn das verwendete Bauteil für Ihren Fahrzeugtyp nicht zugelassen ist, kann die Betriebserlaubnis erlöschen. Zu den Bauteilen gehört eine der folgenden Zulassungen oder Prüfbescheinigungen:
- Teilegutachten (TGA)
- Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile (ABE)
- Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG)
- EG-Genehmigung oder ECE-Genehmigung
- Ergänzungen oder Auszüge aus der Fahrzeuggenehmigung
Neben Anweisungen für den Einbau kann das Prüfzeugnis auch Beschränkungen und Auflagen enthalten, die angeben, für welchen Fahrzeugtyp das Bauteil geeignet ist und ob eine Änderungsabnahme notwendig ist. Falls das Bauteil für Ihren Fahrzeugtyp nicht zugelassen ist oder Sie mehrere Bauteile kombinieren möchten, benötigen Sie eine Einzelabnahme gemäß §19.2 StVZO.
Was sollten Sie zur Vorführung nach dem Umbau mitbringen?
Zur Prüfung nach dem Umbau sollten Sie das modifizierte Fahrzeug und folgende Unterlagen dabei haben:
- Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I)
- Alle Dokumente, die den Änderungsteilen beilagen
Wenn der Ein- oder Anbau ordnungsgemäß durchgeführt wurde, erhalten Sie von der Prüforganisation eine Anbaubescheinigung. Bewahren Sie diese am besten zusammen mit Ihren Fahrzeugpapieren auf. Eine Änderung Ihrer Fahrzeugpapiere ist nicht erforderlich.
Das war es natürlich längst noch nicht gewesen.
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