Schaden in der Waschstraße? Das gilt es zu beachten!

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Hat das Auto die letzte Fahrt durch die Waschanlage nicht überstanden? Ist vielleicht die Antenne oder der Außenspiegel abgebrochen? So bekommen Sie bei einem Schaden in der Waschanlage ihr Geld zurück! Viele Fahrzeugbesitzer nutzen anstelle der guten alten Handwäsche oder einer SB-Waschanlage eine automatische Waschstraße, um ihr Fahrzeug vom Straßendreck zu reinigen. Hierbei kann es aber passieren, dass das Fahrzeug in der Anlage beschädigt wird.

Schaden mittels Fotos festhalten

Häufig liest man teils schockierende Schlagzeilen über Waschanlagen, bei denen Autos zerkratzt oder beschädigt wurden. Vielen Autofahrern bleibt in diesem Fall nur der Gang zum Anwalt. Und häufig ist auch die Sicherung der Beweise nicht sehr einfach. In Deutschland stehen über 18.000 Waschanlagen zur Verfügung. Natürlich kann es in einer Anlage auch einmal zu einem plötzlichen Defekt kommen. Abgebrochene Spiegel, geknickte Antennen, Kratzer im Lack oder beschädigte Felgen haben teurere Reparaturen zur Folge.

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Tipps – vor der Einfahrt in die Waschstraße!

Durch die Einhaltung von folgenden Ratschlägen kann man sich vor dem Besuch der Waschanlage gut Vorbereitung. Im Alltagsstress könnten einige Punkte vergessen werden.

  • Türen, Schiebedach und Fenster müssen komplett geschlossen werden. Bereits durch einen kleinen Spalt kann ein teurer Wasserschaden verhindert werden.
  • Dachbox vorher entnehmen
  • Teleskopantennen müssen abgeschraubt oder eingefahren werden. Bevor eine elektrische ausfahrende Antenne eingefahren wird, muss das Radio ausgeschaltet werden.
  • Der Scheibenwischer wird in Ruhestellung gebracht und die Außenspielgel eingeklappt. Einige Fahrzeuge verfügen über einen Waschanlagen-Modus. Die Einstellung kann dem Bedienmenü entnommen werden.
  • Laub sollte regelmäßig aus Motorraum und Wasserablauf entfernt werden. Dadurch kann eine Humusbildung vermieden werden und die Rückstände des Waschstraßenwassers können besser abfließen. Ansonsten würde das Wasser die Dichtungen und die Elektronik angreifen. Zusätzlich kann es zu unangenehmen Gerüchen kommen. (das kann man tun, wenn die Klimaanlage stinkt)
  • Spoiler oder andere nachträglich angebaute Teile sollten auf einen sicheren Sitz überprüft und abgenommen sein werden. Ansonsten geht man bei einem defekt vielleicht leer aus. Das gilt auch für besonders breite Felgen/Räder und tiefergelegte Fahrzeuge.

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  • Die Einstiegsleisten und die Türschwelle müssen nach dem Besuch in der Waschstraße mit einem feuchten Lappen abgerieben werden. Dieser Bereich kann in der Waschstraße nicht gereinigt werden. (so reinigt man den Innenraum richtig)
  • Die Heck- und Frontscheibe muss von innen gereinigt werden. Hier setzt sich häufig ein besonderer Schmutzfilm ab. Die Scheiben beschlagen dadurch viel schneller und es entsteht ein sogenanntes Streulicht. (so reinigt man Scheiben richtig)
  • Feuchtigkeit und Reinigungsmittel können die Bremskraft beeinträchtigen. Die ersten Meter sollten mit einem gereinigten Fahrzeug langsam zurückgelegt werden. Die Bremswirkung sollte ebenfalls überprüft werden. Ein sogenanntes Freibremsen hilft.

Haftet bei einem Fahrzeugschaden der Betreiber der Waschanlage immer automatisch?

Dies ist in jedem Fall ein weitverbreiteter Irrtum. Die Haftungsfragen sind bei vielen Waschstraßen nämlich sehr kompliziert. Zusätzlich ist es schwierig, dem Betreiber einen Schaden nachzuweisen. Vor der Einfahrt in die Waschstraße sollte jedes Auto kontrolliert und fotografiert werden. Natürlich sollten auch alle Beschädigungen bildlich festgehalten werden. Aber wer macht das schon? Vor jeder Autowäsche das Fahrzeug detailliert fotografieren! Will man aber auf Nummer sicher gehen, dann ist das nötig. Und natürlich muss auf den Bildern auch ein Zeitstempel zu sehen sein.

Zeugen suchen

Bei einem Schaden ist es ratsam, vor Zeugen den Waschanlagenbetreiber auf den Schaden hinzuweisen. Die Beschädigung des Fahrzeugs sollten Sie auch schriftlich festhalten und Schadensersatz verlangen. Jeder Waschanlagenbetreiber hat dafür zu sorgen, dass seine Anlage regelmäßig gepflegt und gewartet, sowie auf eine sichere Funktion überprüft wird. Ansonsten haftet er für alle verursachten Schäden. Eine Ausnahme ist, wenn die Waschanlage schon vorher einen Defekt hatte. Denn der Betreiber haftet nicht bei einem Herstellungsfehler der Anlage. Dafür könnte eine Haftung des Herstellers in Anspruch genommen werden.

Ehrlichkeit und Warnung ist Pflicht

Ein Beispiel: Der Betreiber haftet auch dann bei einem Defekt, wenn der Fehler vom Nutzer verursacht wurde. Das ist immer dann der Fall, wenn er im Vorfeld nicht versucht hat, den Fehler zu vermeiden. In sogenannten Schleppanlagen müssen die Fahrzeuge im Leerlauf durch die Anlage gezogen werden. Sollte ein Autofahrer versehentlich bremsen, wird ein Stau verursacht und das nachfolgende Auto wird vielleicht (je nach System der Waschanlage) auffahren.

Tipp: Auch im Winter kann man in die Waschanlage fahren!

Es kann hierbei auch passieren, dass die Waschstraße beschädigt wird. Jeder Betreiber einer Waschstraße muss deshalb darauf hinweisen, dass das Bremsen in der Waschanlage sehr gefährlich ist. Sollte ein Autofahrer trotzdem bremsen, müssen die Kosten durch die Haftpflichtversicherung reguliert werden. Das Bremsen gehört zum Betrieb des Fahrzeugs, auch wenn der Motor gar nicht eingeschaltet ist.

Kaskoversicherung kann Kosten übernehmen

Wenn die Antenne eines Fahrzeugs in der Bürste der Waschstraße hängen bleibt, kann sie beim nächsten Fahrzeug im Lack einen erheblichen Schaden anrichten. Der Betreiber ist dann aber nicht automatisch für den Schaden verantwortlich. Laut Rechtssprechung beginnt seine Sorgfaltspflicht erst ab dem fünften Auto, dass die Waschstraße beschädigt verlässt. Wiederholt sich ein Schaden, muss der Waschanlagenbetreiber reagieren und das Problem beheben. Das bedeutet, dass sich bei einem Schaden nicht immer automatisch ein Schuldiger findet. Wer keine Kaskoversicherung abgeschlossen hat, bleibt auf seinen Kosten sitzen.

Rechtslage bei einem Schadensfall

Verbogene Wischer, zerkratzter Lack oder abgebrochene Außenspiegel sind in einer Waschstraße keine Seltenheit. Ein Problem ist, dass Autohalter beweisen müssen, dass die Waschanlage den Schaden verursacht hat und der Betreiber seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist. Vor und jeder Wäsche sollte ein Fahrzeug gründlich kontrolliert werden. Ein Schaden muss sofort dem Personal gemeldet und schriftlich bestätigt werden. Ein Blick auf die Geschäftsbedingungen einer Waschanlage liefert wichtige Hinweise. Wenn ein Betreiber eine Haftung für Schäden an den äußeren Karosserieteilen wie Außenspiegel oder Antenne ausschließt, ist die Klausel unwirksam.

Urteil Verkehrsrecht Strafe

Haftungsausschluss per AGB ist nicht möglich!

Ein Betreiber kann eine Haftung von Schäden nicht durch seine AGBs ausschließen. Er haftet immer bei einem vorsätzlichen oder fahrlässigen Handeln. Somit ist der Ausschluss der Haftung nutzlos.

Was passiert bei einem Fehler des Fahrers?

Wenn der Kunde einen Schaden durch einen Bedienungsfehler verursacht, haftet der Betreiber nicht. Gleiches gilt, wenn das Fahrzeug schon vorab beschädigt war oder die Antenne ausgefahren war. Wichtig ist, dass der Betreiber dem Fahrzeugführer eine Mitschuld nachweisen kann. Der Betreiber muss alle Kunden auf die möglichen Gefahren hinweisen. Sie sollten zusätzlich penibel die Benutzungshinweise, die in der Regel immer deutlich sichtbar an der Waschanlage angebracht sind, durchlesen.

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Das war’s natürlich längst noch nicht gewesen.

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